Inhalt

FöRLa III
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung der geförderten Projekte in dem Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
Personalausgaben für Regionalmanager/Regionalmanagerinnen sowie weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (Assistenz, Sachbearbeitung, geringfügig Beschäftigte) in Höhe der vergleichbaren TV-L Entgeltgruppe. Eine Besserstellung im Sinne einer Vergütung von mehr als 20 % über dem vergleichbaren TV-L Bruttogehalt führt zu einer Förderschädlichkeit der Personalausgaben. Zuwendungsfähig sind das Bruttoentgelt samt Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten. Zuwendungsfähig sind auch Personalausgaben in angemessenem Umfang, die im Zusammenhang mit der Netzwerkarbeit der Regionalen Initiative entstehen, um ihre Rolle als regionale Drehscheibe zu stärken und den Wissenstransfer und die Zusammenarbeit in der Region zu verstetigen; hierzu gehören insbesondere Personalausgaben für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im direkten Zusammenhang zu den Förderprojekten stehen, sowie an Lenkungsgruppensitzungen und Erfahrungsaustauschen des Staatsministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung nach Nr. 8.6 (bei Erfahrungsaustauschen max. zwei Vertreter der Regionalen Initiative).
Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG).
Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang.
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang. Anschaffungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sind grundsätzlich förderfähig, soweit der Grenzwert von 5 000 Euro i. S. d. Obergruppe 81 des Gruppierungsplans1 nicht überschritten wird.
Ausgaben für Dienstleistungen durch Dritte zu marktüblichen Preisen.
Investitionen in digitale Güter zu marktüblichen Preisen (z. B. Apps, Websites, andere Online-Angebote).

5.3 Höhe der Förderung für Regionalmanagements und Regionalmarketings

5.3.1

Der Basisfördersatz beträgt 50 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.2

Der Basisfördersatz erhöht sich kumulativ wie folgt:
10 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis der Regionalen Initiative mehrheitlich im ländlichen Raum befindet.
20 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis der Regionalen Initiative mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet.
10 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts über einen Landkreis hinausgeht.

5.3.3

Eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form von baren Mitteln des Zuwendungsempfängers ist erforderlich.

5.3.4

Die Regelförderung beträgt grundsätzlich bis zu 100 000 Euro pro Projektjahr.

5.3.5

1Der Förderbetrag erhöht sich wie folgt:
Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, deren räumlicher Wirkungskreis sich mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr.
Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die mehr als das vollständige Gebiet von zwei Landkreisen umfassen, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr.
Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die mehr als das vollständige Gebiet von drei Landkreisen umfassen, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 75 000 Euro pro Projektjahr.
Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die während der Förderperiode dauerhaft mit einem Regionalen Planungsverband zusammenarbeiten und deren räumlicher Umgriff deckungsgleich mit der Planungsregion ist, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr.
2Die kumulative Inanspruchnahme der erhöhten Regelförderung nach Nrn. 5.3.5 erster, zweiter und dritter Spiegelstrich ist ausgeschlossen.

5.3.6

1Die Regionale Initiative Europäische Metropolregion München und die Regionale Initiative Europäische Metropolregion Nürnberg können jeweils zusätzlich zur Regelförderung einen Förderbetrag von bis zu 150 000 Euro pro Projektjahr beantragen. 2Die Förderungen nach Nr. 5.3.5 dritter und vierter Spiegelstrich sowie Nr. 5.4 sind für die Metropolregionen ausgeschlossen.

5.4 Sonderförderungen Flächensparen, Transformationsprozesse, Militär- und Konversionsstandorte sowie Zielbildungsprozess

5.4.1

Regionale Initiativen, die ergänzend zur Regelförderung die Förderung eines Projekts zum Thema Flächensparen beantragen, erhalten hierfür während ihrer regulären Förderlaufzeit einen zusätzlichen Förderbetrag von bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr (Sonderförderung Flächensparen).

5.4.2

1Kommt es im räumlichen Wirkungskreis einer bestehenden oder aufgrund des konkreten Anlasses neu eingerichteten Regionalen Initiative zu gravierenden wirtschaftlichen Umbrüchen mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebens- und Arbeitsverhältnisse vor Ort, erhält die Regionale Initiative auf Antrag für bis zu drei Jahre einen von der Förderung nach den Nrn. 5.3.4 bis 5.4.1 unabhängigen zusätzlichen Förderbetrag von bis zu 150 000 Euro pro Projektjahr, um neue Perspektiven für die Region aufzuzeigen (Sonderförderung Transformationsprozesse). 2Diese Sonderförderung Transformationsprozesse kann auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden.

5.4.3

Regionale Initiativen, die ergänzend zur Regelförderung die Förderung von Projekten für Militär- und Konversionsstandorte beantragen, erhalten hierfür während ihrer regulären Förderlaufzeit einen zusätzlichen Förderbetrag von bis zu 100 000 Euro pro Projektjahr, wenn die Militärpräsenz vor Ort oder ihr Wegfall mit erheblichen sozioökonomischen und infrastrukturellen Herausforderungen für die Region verbunden ist und die Projekte einen engen Bezug zum Militärstandort oder zur Militärkonversion aufweisen (räumlich und inhaltlich und/oder zeitlich) (Sonderförderung Militär- und Konversionsstandorte).

5.4.4

Regionale Initiativen erhalten auf Antrag ergänzend zur Regelförderung einmalig eine Sonderförderung in Höhe von bis zu 50 000 Euro, um einen Zielbildungsprozess (Strategieentwicklung insbesondere für länger bestehende Regionale Initiativen) in der Region durchzuführen – möglichst unter Einbeziehung der Bevölkerung (Sonderförderung Zielbildungsprozess).

5.4.5

Die Höhe des Fördersatzes sowie die Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich jeweils nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3.

5.4.6

Verfügen Regionale Initiativen über einen deckungsgleichen räumlichen Wirkungskreis, können die Sonderförderungen Flächensparen, Transformationsprozesse, Militär- und Konversionsstandorte sowie Zielbildungsprozess nach Abstimmung untereinander jeweils nur für eine Regionale Initiative der Region beantragt werden.

5.5 Höhe der Förderung der Strategieentwicklung nach Nr. 2.2

5.5.1

Die Höhe des Fördersatzes sowie der Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3.

5.5.2

Die Förderung beträgt bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr für bis zu zwei Jahre.

5.6 Gebietskategorien

Maßgeblich für die Gebietskategorien der Nr. 5 sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Beginns des Förderzeitraums.

1 [Amtl. Anm.:] Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) vom 2. März 2016 (FMBl. S. 39, ber. S. 146), Anlage 2: Gruppierungsplan (GPl) mit Zuordnungshinweisen.