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FöRLa III
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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7072.1-W

Förderrichtlinie Landesentwicklung – Regionalmanagement
(FöRLa III)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 16. Oktober 2023, Az. 104-8705/19/15

(BayMBl. Nr. 524)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Förderrichtlinie Landesentwicklung – Regionalmanagement (FöRLa III) vom 16. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 524)

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Umsetzung von Projekten in Zukunftsthemen der Landesentwicklung durch Regionale Initiativen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. 2Für die Zuwendungen gelten insbesondere die Vorschriften der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die zum Bestandteil der Förderbescheide zu erklärenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden. 6Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit.