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FöRLa III
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

9.   Übergangsförderung für Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte

9.1  

1Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte können übergangsweise aufgrund dieser Richtlinie eine eigenständige Förderung beantragen. 2Die Übergangsförderung kann maximal bis zum Ende des Bewilligungszeitraums für die verbeschiedene Förderung des Regionalmanagements/Regionalmarketings nach der Förderrichtlinie Landesentwicklung – FöRLa vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 670), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 5. August 2021 (BayMBl. Nr. 588) in dieser Region in Anspruch genommen werden. 3Eine weitergehende eigenständige Förderung der Regionalen Initiative für Militär- und Konversionsstandorte nach diesem Zeitpunkt ist ausgeschlossen. 4Es besteht stattdessen die Möglichkeit der Beantragung einer Sonderförderung nach Nr. 5.4.3 durch die Regionale Initiative für Regionalmanagement/Regionalmarketing.

9.2  

1Bei bestehenden Standorten der Bundeswehr und der US-Streitkräfte kommt eine Übergangsförderung nur in Betracht, wenn die Militärpräsenz vor Ort mit erheblichen sozioökonomischen und infrastrukturellen Herausforderungen für die Region verbunden ist und Förderprojekte umgesetzt werden sollen, die im direkten Kontext zu diesen Auswirkungen stehen. 2Darüber hinaus sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 zu erfüllen.

9.3  

1Hinsichtlich Art und Umfang der Zuwendungen gelten die Nrn. 5.1 und 5.2. 2Die Höhe des Fördersatzes sowie die Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3. 3Die Regelförderung beträgt grundsätzlich bis zu 150 000 Euro pro Projektjahr. 4Darüber hinaus gelten Nrn. 5.4.1 und 5.6.

9.4  

Im Übrigen gelten die Vorschriften Nrn. 6 und 7.

9.5  

Nr. 8 gilt mit folgenden Modifikationen für Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte, deren Bewilligungszeitraum für die Übergangsförderung weniger als zwei Jahre beträgt:
Abweichend von Nr. 8.2 entfällt ausnahmsweise die Abschlussevaluation. In diesem Fall ist der Abschlussbericht mit Aussagen zur Zielerreichung ausreichend.
Abweichend von Nr. 8.6 ist eine Lenkungsgruppe einzusetzen, die in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Staatsministeriums und der jeweiligen Bezirksregierung besetzt und einmal in der Förderperiode einberufen wird.