Inhalt

FöRLa III
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zweck der Zuwendung

1Durch die Zuwendungen sollen gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung) gefördert und gesichert werden. 2Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen,
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die räumliche Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu stärken,
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die Regionen resilient und zukunftsfähig aufzustellen,
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die Entwicklungschancen der Teilräume durch Kooperation, Vernetzung und interkommunale Zusammenarbeit zu nutzen und zu verbessern,
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die Eigeninitiative der regionalen Akteure zur Entwicklung von innovativen, maßgeschneiderten Lösungen für gemeinsame Zukunftsfragen vor Ort zu unterstützen,
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die Bürger in die Entwicklung der Region einzubeziehen,
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nachhaltige, von den regionalen Partnern mitgetragene Projekte zu etablieren,
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die sozioökonomischen Auswirkungen der bestehenden und ehemaligen Standorte der Bundeswehr und der US-Streitkräfte für die Regionen auszugleichen,
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einen Beitrag zur effizienten Flächennutzung (Flächensparen) zu leisten.