Inhalt

FöRLa III
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zweck der Zuwendung

1Durch die Zuwendungen sollen gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung) gefördert und gesichert werden. 2Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen,
die räumliche Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu stärken,
die Regionen resilient und zukunftsfähig aufzustellen,
die Entwicklungschancen der Teilräume durch Kooperation, Vernetzung und interkommunale Zusammenarbeit zu nutzen und zu verbessern,
die Eigeninitiative der regionalen Akteure zur Entwicklung von innovativen, maßgeschneiderten Lösungen für gemeinsame Zukunftsfragen vor Ort zu unterstützen,
die Bürger in die Entwicklung der Region einzubeziehen,
nachhaltige, von den regionalen Partnern mitgetragene Projekte zu etablieren,
die sozioökonomischen Auswirkungen der bestehenden und ehemaligen Standorte der Bundeswehr und der US-Streitkräfte für die Regionen auszugleichen,
einen Beitrag zur effizienten Flächennutzung (Flächensparen) zu leisten.