Inhalt

FöRLa III
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Antragstellung

1Anträge sind spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Förderbeginn bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. 2Der Start einer Förderphase ist jeweils zum 1. oder zum 15. eines Monats möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist verschiebt sich der Förderbeginn unter Wahrung der Einreichungsfrist von sechs Wochen auf den nächst möglichen Termin.