Inhalt

FöRLa III
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

2.1   Zukunftsprojekte

1Mit dieser Richtlinie wird die Vorbereitung und Durchführung von neuen, regionalen Projekten in zentralen Zukunftsthemen der Landesentwicklung durch Regionale Initiativen in Form von Regionalmanagements und Regionalmarketings gefördert.
2Folgende Zukunftsthemen in fünf Handlungsfeldern kommen in Betracht:
Demografischer Wandel (z. B. Konzepte für Daseinsvorsorge und Infrastrukturanpassung, Imagekampagne, Teilhabe am sozialen Umfeld, Jugendprojekte),
Wettbewerbsfähigkeit (z. B. Innovation, Digitalisierung, Tourismus, Internationalisierung, Fachkräftesicherung),
Siedlungsentwicklung (z. B. Innenentwicklung, alternative Wohnformen, Mobilität, Flächensparen),
Regionale Identität (z. B. Wertschöpfungsketten, regionale Produkte, Innenmarketing, Standortmarketing, kulturelle Projekte),
Klimawandel (z. B. Regionalisierung der Energiewende, Erneuerbare Energien, Energie- und Klimaschutzkonzepte, Bildungsmaßnahmen zu Klimafragen, Klimaanpassung).

2.2   Strategieentwicklung

1Regionen, in denen aktuell keine Regionale Initiative eingerichtet ist, können nach dieser Richtlinie einmalig Fördermittel erhalten, um für die Region unter Einbindung der relevanten Akteure eine querschnittsorientierte regionale Entwicklungsstrategie zu erarbeiten. 2Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn nicht zugleich eine Förderung nach Nr. 2.1 erfolgt.

2.3   Übergangsförderung für Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte

Übergangsweise werden mit dieser Richtlinie neue, regionale Projekte Regionaler Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte nach Nr. 9 gefördert.