Inhalt

FöRLa III
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Bewilligung

8.1  

Der Bewilligungszeitraum für die Förderung von Zukunftsprojekten nach Nr. 2.1 beträgt maximal drei Jahre (Grundphase).

8.2  

Nach diesem Zeitraum sind Anschlussförderungen von drei weiteren Jahren unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Die in der Grundphase geförderten Zukunftsprojekte haben ausweislich der Auswertung des Evaluationskonzepts zu der Verbesserung der sozioökonomischen Strukturen der Region beigetragen (Zielerreichung).
Die für die Anschlussförderung beantragten Zukunftsprojekte zielen auf die weitere Optimierung der sozioökonomischen Strukturen der Region (positive Entwicklungsprognose).
Feststellung von Zielerreichung und positiver Entwicklungsprognose durch das zuständige Fachreferat des Staatsministeriums und den zuständigen „Beauftragten für Regionalmanagement und regionale Initiativen“/die zuständige „Beauftragte für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen. Die Abschlussevaluation erfolgt grundsätzlich nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens aber nach sechs Monaten. Beabsichtigt die Regionale Initiative, eine Anschlussförderung zu beantragen, so hat die Abschlussevaluation rechtzeitig vor Antragstellung zu erfolgen.
Die für die Grundphase geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden für die Anschlussförderung entsprechende Anwendung.

8.3  

Der Bewilligungszeitraum für die Förderung einer Strategieentwicklung nach Nr. 2.2 beträgt maximal zwei Jahre.

8.4  

Die zuständige Bezirksregierung – höhere Landesplanungsbehörde – ist die Bewilligungsbehörde und für die Abwicklung des Förderverfahrens zuständig.

8.5  

1Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden.

8.6  

Der Zuwendungsbescheid enthält folgende weitere Nebenbestimmungen:
Für jedes Projekt führt die Regionale Initiative mit jedem Sachstandsbericht nach Nr. 8.7 eine Zwischenevaluation durch (Dokumentation des Projektfortschritts unter Verwendung des bereitgestellten Musterformulars).
Der Zuwendungsempfänger richtet eine Lenkungsgruppe ein, die in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Staatsministeriums sowie der jeweiligen Bezirksregierung besetzt und insgesamt mindestens zweimal in der Förderperiode einberufen wird. In diesem Gremium wird gemeinsam über den Fortgang der Projekte diskutiert und entschieden. Es werden das zuständige Fachreferat des Staatsministeriums und der bzw. die zuständige „Beauftragte für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen zu einer Sitzung der Lenkungsgruppe zugezogen. Soweit zwei Lenkungsgruppensitzungen angesetzt werden, findet die erste Lenkungsgruppensitzung in der Mitte der Förderperiode statt (Zwischenbilanz und ggfs. Kurskorrektur); die zweite Lenkungsgruppensitzung findet am Ende der Förderperiode statt (Bilanz der Förderperiode und Ausblick).
Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 10 % der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises. Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Förderphase ist bei der zuständigen Bezirksregierung ein Verwendungsnachweis zur Förderphase einzureichen.
Bei Veranstaltungen, auf Kommunikations- und Informationsmaterialien, auf Webseiten sowie bei sonstigen öffentlichkeitsbezogenen Maßnahmen (Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Projekte der Regionalen Initiativen sowie die Regionalen Initiativen selbst der interessierten Öffentlichkeit zu präsentieren) im Rahmen der geförderten Projekte ist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der zuständigen Bezirksregierung und dem Staatsministerium auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu geben.
Die Regionale Initiative sollte an den Erfahrungsaustauschen des Staatsministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung teilnehmen.

8.7  

1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendungen kann in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. 2Jedem Auszahlungsantrag, der an die zuständige Bezirksregierung zu richten ist, ist ein hinsichtlich Projektfortschritt aussagekräftiger Sachstandsbericht beizufügen.