Inhalt
7.
Verfahren
7.1
Die Abwicklung der Förderung obliegt den örtlich zuständigen Regierungen (Bewilligungsstellen).
7.2
1Zuwendungen aus dem Förderprogramm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt werden. 2Ein Zuwendungsantrag kann unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogrammes nicht bewilligt werden.
7.3
1Anträge auf Gewährung einer Förderung sind per Online-Formular an die Bewilligungsstelle zu richten. 2Der Antragsteller weist sich durch elektronische Unterschrift mit dem ELSTER-Unternehmenskonto aus.
7.4
Die Bewilligungsstelle prüft die Förderanträge und entscheidet über den Antrag.
7.5
1In Grenzfällen holt die Bewilligungsstelle vor der Förderentscheidung zum Digitalbonus Plus die Empfehlung eines Expertengremiums ein. 2Das Expertengremium besteht aus sieben Mitgliedern und wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bestellt. 3Es tritt bei Bedarf zusammen und berät im elektronischen Verfahren.
7.6
1Die geförderte Maßnahme muss binnen 18 Monaten nach Erlass des Förderbescheids umgesetzt sein. 2In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Verlängerung der Frist zulassen.
7.7
1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Bestätigung des Endes der Maßnahme durch den Zuwendungsempfänger (Projektmitteilung). 2Bei einem Zuwendungsbetrag von bis zu 10 000 Euro gelten zur Vorlage eines Verwendungsnachweises die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 44a Abs. 1 BayHO. 3Bei einem Zuwendungsbetrag über 10 000 Euro ist stets ein Verwendungsnachweis einzureichen. 4In Fällen des Satz 2 und des Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung der Zuwendung von der Prüfung des Verwendungsnachweises abhängig machen. 5Die Projektmitteilung sowie der Verwendungsnachweis werden per Online-Formular bei der Bewilligungsstelle eingereicht, der Antragsteller weist sich durch elektronische Unterschrift mit dem ELSTER-Unternehmenskonto aus.
7.8
1Die mit der Zuwendung geförderten Wirtschaftsgüter sind während der Zeit der Zweckbindung entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden und ordnungsgemäß zu unterhalten. 2Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes. 3Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Zuwendungsempfänger über diese Gegenstände frei verfügen. 4Auf die Mitteilungspflichten nach BNZW und Art. 44a Abs. 1 Satz 4 BayHO wird verwiesen. 5Bei zweckwidriger Nutzung kann eine Rückforderung veranlasst werden.