Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

1Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt. 2Als kleine Unternehmen gelten gewerbesteuerpflichtige Unternehmen gemäß § 2 GewStG mit weniger als 50 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente), einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro. 3Zur Bestimmung der Unternehmensdaten ist der letzte Jahresabschluss heranzuziehen.

3.2  

Von der Förderung ausgeschlossen sind

3.2.1  

Freie Berufe.

3.2.2  

Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen.

3.2.3  

Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, es sei denn, die Beihilfe wird für den Bereich Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen unter den in der De-minimis-Verordnung genannten weiteren Voraussetzungen eingesetzt.

3.2.4  

Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, es sei denn, die Beihilfe wird für den Bereich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter den in der De-minimis-Verordnung genannten weiteren Voraussetzungen eingesetzt.

3.2.5  

Von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen gemäß § 3 GewStG mit Ausnahme von Inklusionsunternehmen und gGmbHs.

3.2.6  

Nicht ausschließlich wirtschaftlich tätige Unternehmen, gGmbHs, Vereine oder andere Organisationen.

3.2.7  

Staatliche Eigenbetriebe und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung.