Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Mehrfachförderung

6.1  

1Eine Kombination des Digitalbonus Plus mit dem Digitalbonus Standard für dasselbe Projekt ist nicht möglich. 2Eine Förderung kann jedem Zuwendungsempfänger während der Laufzeit des Förderprogramms nur je einmal für Maßnahmen nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 gewährt werden. 3Anträge nach dem Förderprogramm „Digitalbonus.Bayern“ in der vor dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung schließen eine erneute Antragstellung nach dieser Richtlinie nicht aus und finden bei der Beschränkung auf zwei Anträge pro Unternehmen keine Anrechnung.

6.2  

1Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes, der EU oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden. 2Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. 3Die Kumulierungsregelungen nach der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 sind einzuhalten.