Inhalt

Text gilt ab: 29.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Art und Höhe der Billigkeitsleistung

4.1 Ausfallabsicherung

1Veranstalter von Messen und Ausstellungen in Deutschland können eine Ausfallabsicherung beantragen. 2Diese Ausfallabsicherung entschädigt Veranstalter anteilig für entstandene Schäden, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit durch eine behördliche Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Zeitraum vom 8. November 2021 bis 30. September 2022 dadurch betroffen ist, dass eine von ihnen geplante Durchführung einer Messe oder Ausstellung unmöglich ist, da ein vollständiges Veranstaltungsverbot gilt. 3Das Verbot muss auf einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung oder behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie beruhen und zeitlich nach der Registrierung der Veranstaltung gemäß Nr. 5.1 eingetreten sein. 4Entsprechende Nachweise sind vom Begünstigten zu erbringen. 5Eine Ausfallabsicherung wird nur gewährt, wenn der Veranstalter versicherungsübliche Obliegenheiten erfüllt (einschließlich einer Schadenminimierungspflicht). 6Der Veranstalter ist verpflichtet, die Registrierung der Veranstaltung für eine Ausfallabsicherung gegenüber möglichen und tatsächlichen Vertragspartnern (z. B. Techniker, Zulieferer, Caterer etc.) offenzulegen.

4.2 Ausgleichsfähiger Schaden

1Ausgleichsfähig ist ein Schaden, der aus einem Verbot im Sinne von Nr. 4.1 resultiert. 2Der Schaden ist die Differenz zwischen den Kosten einer Veranstaltung (siehe Nr. 4.3) einerseits und den trotz Verbot erzielten Einnahmen, etwaigen Versicherungsleistungen und Förderungen andererseits. 3Es ist der durch das Verbot tatsächlich entstandene Schaden im Wege einer Ex-post-Betrachtung zu berechnen. 4Im Rahmen der Antragstellung gemäß Nr. 5.2 hat der Begünstigte eine Abrechnung über die Veranstaltung und den tatsächlich entstandenen Schaden einschließlich entsprechender Nachweise zu entstandenen Kosten einzureichen. 5Diese Abrechnung muss von einem prüfenden Dritten im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt oder geprüft sein. 6Die ermittelten und nachgewiesenen Schäden sind zu 80 % und einem Betrag von maximal 8 000 000,- Euro pro Veranstaltung ausgleichsfähig. 7Ausgeschlossen ist ein Ausgleich von Schäden, die einen Gesamtbetrag von 20 000,- Euro pro Veranstaltung unterschreiten (Bagatellgrenze).

4.3 Veranstaltungsbezogene Kosten

1Zu den veranstaltungsbezogenen Kosten zählen tatsächlich angefallene Kosten gemäß der folgenden Aufzählung in maximal branchenüblicher Höhe4 unabhängig davon, ob diese durch eigenes Personal oder durch Beauftragung eines Dritten angefallen sind:
a)
Miet- und Pachtkosten:
Veranstaltungsstätten;
Sonstige Gebäude und bauliche Anlagen;
Sonstige erforderliche Nutzflächen (z. B. landwirtschaftliche Flächen);
Veranstaltungstechnik;
Veranstaltungsausstattung;
Mobile Infrastruktur;
Mobile Sanitäranlagen;
Ver- und Entsorgung Strom, Brennstoffe, Fernwärme, Wasser, Abwasser, IT & TK;
Absperrsysteme;
Transport (inklusive ÖPNV) und Logistik;
Werbekosten;
Mietfahrzeuge und -maschinen.
b)
Sonstige veranstaltungsbezogene Kosten:
Veranstaltungs-/Produktionsplanung und -leitung;
Personal, Dienstleister und Subunternehmer;
Veranstaltungsordnungsdienst;
Sicherheit;
Sanitätsdienst;
Feuerwehr/Brandwache;
Polizei;
Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen;
Agenturkosten;
Marketing und Kommunikation;
Vertriebs- und Akquisitionskosten;
Redner, Referenten, Moderatoren;
Reise- und Unterbringungskosten;
Transport und Logistik;
Standbau/Messebau;
Catering (inkl. Einkauf verderblicher Ware);
Versicherungen;
Genehmigungen und Abgaben;
Ticketingkosten, Registrierungskosten;
Reinigung und Entsorgung;
Winterdienst;
Teilnehmer Sachkosten;
Druck- und Verteilkosten von Presseerzeugnissen;
Kosten für notwendige Arbeitsutensilien;
Leihgebühren;
Abwicklung der Veranstaltung (inklusive Ausfallhonorare), Stornierungsgebühren;
Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
Kosten des prüfenden Dritten (sofern erforderlich).
2Auch Kosten, die vor Registrierung der Veranstaltung gemäß Nr. 5.1 angefallen sind, können geltend gemacht werden. 3Kosten, die von verbundenen Unternehmen (siehe Nr. 2.4) in Rechnung gestellt wurden, können nur in der Höhe geltend gemacht werden, in der sie dem verbundenen Unternehmen tatsächlich entstanden sind. 4Nicht zu den veranstaltungsbezogenen Kosten zählen Kosten für die Anschaffung von langlebigen Wirtschaftsgütern.

4 [Amtl. Anm.:] Die Branchenüblichkeit wird anhand der Kosten vergleichbarer Veranstaltungen in der Vergangenheit festgestellt und belegt.