Inhalt
11.
Strafrechtliche Hinweise
1Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Billigkeitsleistungen von Bedeutung – subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch i. V. m. § 2 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. 3Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG mit der Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.