Inhalt

Text gilt ab: 29.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Antragsprüfung

6.1 Zuständigkeit

1Zuständig für die Prüfung und Bewilligung von Anträgen ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle). 2Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.

6.2 Umfang der Antragsprüfung

1Die Bewilligungsstelle kann zusätzlich die Angaben des Antragstellers überprüfen und sich hierzu geeignete Unterlagen vorlegen lassen. 2Sie trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern; zu diesem Zweck werden auf der IT-Plattform unterstützende Verfahren zur Verfügung gestellt.

6.3 Auszahlungen und Rückzahlungen zu viel gezahlter Billigkeitsleistungen

1Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. 2Die Auszahlungen erfolgen im Auftrag der Bewilligungsstelle durch die Freie und Hansestadt Hamburg. 3Zuviel gezahlte Hilfen sind zurückzufordern. 4Falls eine Erklärung über Angaben nach Nr. 3 Satz 3 oder eine Versicherung nach Nr. 5.3 Satz 2 Buchstabe a), c) oder d) falsch ist, sind Billigkeitsleistungen vollumfänglich und verzinst zurückzufordern.

6.4 Nachträgliche Bearbeitung

Zur nachträglichen Bearbeitung von fehlerhaften Anträgen und Rückforderungen sowie dem Erlass von Änderungsbescheiden werden auf der IT-Plattform geeignete Verfahren zur Verfügung gestellt.