Inhalt

Text gilt ab: 29.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Verfahren bei Registrierung, Antragstellung und Antragsbearbeitung

5.1 Registrierung

1Der Antragstellung auf Gewährung der Ausfallabsicherung geht eine Registrierung auf der bundesweiten IT-Plattform https://www.sonderfonds-messe.de/ voraus. 2Die Registrierung der Veranstaltung muss mit einer Frist von zwei Wochen vor ihrer geplanten Durchführung erfolgen. 3Es können Veranstaltungen registriert werden, deren planmäßiges Durchführungsdatum im Zeitraum bis einschließlich 30. September 2022 liegt. 4Die Registrierung kann bis spätestens 28. Februar 2022 vorgenommen werden. 5Eine Registrierung der Veranstaltung ist möglich, solange die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für die registrierungsfähigen Gesamtkosten aller Veranstaltungen nicht ausgeschöpft wurden. 6Bei der Registrierung prüft der Veranstalter im Rahmen eines Self-Assessments die Einordnung der geplanten Veranstaltung in die in Nr. 2.2 und Nr. 2.3 genannten Kategorien und registriert die Veranstaltung unter Angabe von Ort, Termin und für die Prüfung eines späteren Antrags relevanter Details der Veranstaltung. 7Darüber hinaus hat der Veranstalter bei der Registrierung eine von einem prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG geprüfte Ex-ante Kostenkalkulation der Veranstaltung, den behördlichen Festsetzungsbescheid und im Rahmen der FAQ ggf. spezifizierte weitere Unterlagen vorzulegen. 8Pro Veranstaltung kann, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Veranstalter, nur eine Registrierung vorgenommen werden.

5.2 Antragstellung

1Sofern nach Registrierung für eine Ausfallabsicherung die Durchführung der Veranstaltung entsprechend Nr. 4.1 aufgrund eines vollständigen Veranstaltungsverbots im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unmöglich wird, kann ein Antrag auf Gewährung und Auszahlung der Ausfallabsicherung gestellt werden. 2Eine Antragstellung muss nach Eintreten des Verbots innerhalb von drei Monaten nach dem planmäßigen Durchführungsdatum der Veranstaltung, spätestens jedoch bis zum 15. November 2022 erfolgen. 3Die Antragstellung erfolgt durch den Veranstalter insbesondere unter Angabe der Informationen nach Nr. 5.3 Satz 1 und Abgabe der Erklärungen nach Nr. 5.3 Satz 2 über dieselbe IT-Plattform, über welche die Veranstaltung registriert wurde. 4Im Rahmen der Antragstellung muss der Antragsteller eine Abrechnung über die Veranstaltung und den tatsächlich entstandenen Schaden, einschließlich entsprechender Nachweise zu entstandenen Kosten, einreichen. 5Diese Endabrechnung muss von einem prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG erstellt oder geprüft sein.

5.3 Erforderliche Angaben

1Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen:
a)
Name und Firma;
b)
Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und Einrichtungen (bei öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Organisationen soweit vorhanden) oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen;
c)
Geburtsdatum bei natürlichen Personen;
d)
zuständige Finanzämter;
e)
IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen;
f)
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte;
g)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen (siehe Nr. 2.4).
2Ergänzend zu den Angaben nach Satz 1 hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:
a)
Erklärung des Antragstellers, ob und, wenn ja, in welcher Höhe Leistungen aus anderen Förderprogrammen des Bundes und der Länder, welche gemäß Nr. 7 anzurechnen sind, in Anspruch genommen wurden und dass diese bei der Berechnung der Veranstaltungskosten als Einnahmen in Abzug gebracht wurden;
b)
Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und anerkannt wurden;
c)
Erklärung des Antragstellers, dass weder Hilfen in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass er Steuertransparenz gewährleistet;
d)
Erklärung des Antragstellers, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Hilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Der Antragsteller stimmt gegenüber den Bewilligungsstelle zu, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen kann, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
3Zum Ausschluss von Betrug und Identitätsdiebstahl ist die Identität des Antragsstellers bzw. des prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG über geeignete Verfahren zu verifizieren.