Inhalt

Text gilt ab: 29.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck des Sonderfonds

1Der Sonderfonds soll durch die Corona-Pandemie verursachte Härten für die Messe- und Ausstellungswirtschaft ausgleichen und Veranstalter für Schäden, die aus Corona-bedingten Veranstaltungsverboten entstehen, entschädigen. 2Die Entschädigungen des Sonderfonds werden in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung an Veranstalter von Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) gewährt. 3Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen. 4Die Bewilligungsstelle entscheidet über Anträge auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Bundes.