Inhalt
12. Steuerrechtliche Hinweise
1Die unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Als echte Zuschüsse sind die Billigkeitsleistungen nicht umsatzsteuerbar. 3Die Bewilligungsstelle informiert, unterstützt durch die IT-Plattform, die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährten Billigkeitsleistungen des Sonderfonds; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen stets zu beachten.