Inhalt

Text gilt ab: 29.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Leistungsempfänger; Antragsberechtigung

1Antragsberechtigt sind private und öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter (siehe Nr. 2.1) Messen (siehe Nr. 2.2) oder Ausstellungen (siehe Nr. 2.3) in Deutschland organisieren und durchführen, die ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung in Bayern aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind. 2Gemeinnützige Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen in Deutschland organisieren und durchführen, sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind; dies gilt auch in Fällen, in denen ihre Tätigkeit nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst ist. 3Nicht antragsberechtigt sind:
a)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit/Unvereinbarkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind;
b)
Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission) und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben.