Inhalt
10.
Europäisches Beihilferecht
1Die Prüfung und Bewilligung von Billigkeitsleistungen des Sonderfonds muss beihilfekonform erfolgen. 2Der Sonderfonds fällt unter die Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen. 3Die im Zusammenhang mit der Beantragung und Bewilligung erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Billigkeitsleistungen mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.