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Inhaltsverzeichnis
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Richtlinie für die Gewährung von Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Veranstalter von Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung
1. Zweck des Sonderfonds
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2. Definitionen
3. Leistungsempfänger; Antragsberechtigung
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4. Art und Höhe der Billigkeitsleistung
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5. Verfahren bei Registrierung, Antragstellung und Antragsbearbeitung
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6. Antragsprüfung
7. Verhältnis zu anderen Förderhilfen
8. Rolle der prüfenden Dritten
9. Prüfung durch andere Stellen
10. Europäisches Beihilferecht
11. Strafrechtliche Hinweise
12. Steuerrechtliche Hinweise
13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 29.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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8.
Rolle der prüfenden Dritten
Bei sämtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Sonderfonds haben die prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten.