Inhalt

Text gilt ab: 29.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Rolle der prüfenden Dritten

Bei sämtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Sonderfonds haben die prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten.