Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

6.   Art und Höhe der Zuwendung

6.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als zweckgebundener Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

6.2   Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Förderaufruf. 2Sie kann pauschal, prozentual nach tatsächlich angefallenen Kosten oder als Kombination aus prozentualer Zuwendung mit einer maximalen Obergrenze definiert werden.
3Eine prozentuale Zuwendung für Ladepunkte oder Netzanschluss liegt bei maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
4Eine pauschale Zuwendung bzw. maximale Obergrenze pro Ladepunkt ist von der maximalen Ladeleistung wie folgt abhängig:
a)
≥ 11 kW bis ≤ 22 kW
max. 3.000 € je Ladepunkt (Normalladepunkt)
b)
> 22 kW bis < 250 kW
max. 15.000 € je Ladepunkt (Schnellladepunkt)
c)
≥ 250 kW bis < 600 kW
max. 30.000 € je Ladepunkt (HPC-Ladepunkt)
d)
≥ 600 kW
max. 80.000 € je Ladepunkt (MCS-Ladepunkt)
5Ergänzend kann eine Zuwendung für den nötigen Netzanschluss zur Versorgung der Ladepunkte wie folgt gewährt werden:
a)
Anschluss an das Niederspannungsnetz
max. 10.000 €
b)
Anschluss an das Mittel- oder Hochspannungsnetz
max. 75.000 €
c)
Anschluss an das Niederspannungsnetz mit Batteriespeicher zur Reduzierung von Netzlasten
max. 75.000 €
6Je nach Förderaufruf und Fördergegenstand können weitere Positionen als zusätzlicher Bonus definiert werden, beispielsweise innovative Ladekonzepte oder Zusatzkriterien zur Steigerung der Ladeattraktivität. 7Derartige Kriterien können die prozentuale Obergrenze der Zuwendung um bis zu 10 Prozentpunkte erhöhen.
8Die Obergrenze für die Zuwendung für ein und dasselbe Unternehmen ist gem. Art. 36a Abs. 7 AGVO auf maximal 40 Prozent der bereitgestellten Haushaltsmittel begrenzt. 9Darüber hinaus wird auch die maximale Zuwendung pro Fördervorhaben (Förderantrag) begrenzt.

6.3   Zuwendungsfähige Kosten

1Zuwendungsfähig sind Kosten gemäß Art. 36a Abs. 3 AGVO, die mit der Beschaffung, dem Aufbau und der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur entstehen. 2Dazu zählen insbesondere:
Technische Ladepunktvorrichtung, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, abgesetzte Leistungseinheiten, Pufferspeicher oder andere elektrischen Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren
Tiefbau, Fundament, Installation und Inbetriebnahme
Kennzeichnung, Stellplatz-Markierung, Stellplatz-Sensoren, Anfahrschutz
Beleuchtung oder Wetterschutz für die Ladeeinrichtung (in einem angemessenen bzw. finanziell untergeordneten Rahmen)
WLAN-Anbindung
Neuinstallation oder Ertüchtigung eines geeigneten Stromnetzanschlusses einschließlich nötiger Stromspeicherung
3Die Kosten von verbundenen Unternehmen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese nach wettbewerblichen Kriterien zu wirtschaftlichen Bedingungen beauftragt wurden. 4Die Umsatzsteuer ist nur zuwendungsfähig, soweit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. 5Zuwendungsfähig sind nur Kosten, die innerhalb des Projektzeitraums angefallen und durch entsprechende Rechnungen belegbar sind. 6Der gültige Projektzeitraum wird im jeweiligen Zuwendungsbescheid definiert.

6.4   Nicht zuwendungsfähige Kosten

U. a. sind folgende Kosten nicht zuwendungsfähig, auch abweichend von Art. 36a Abs. 3 AGVO:
Planungs- und Verwaltungskosten
Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen
Kauf, Miete, Pachtung oder Anpassungen geeigneter Grundflächen oder Straßen
Gebäude, die nicht unmittelbar für den Betrieb der Ladeeinrichtung nötig sind
Neubau des Park- / Stellplatzes oder nötige Verkehrsanbindung

6.5   Kumulierung

1Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen können nicht mit anderen staatlichen Zuwendungen des Freistaats Bayern kumuliert werden. 2Zuwendungen aus Bundesmitteln sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 3Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich. Wird eine Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung in Übereinstimmung mit Art. 36a Abs. 5 AGVO gewährt, darf die Förderintensität 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten, anderenfalls wird die Landesförderung entsprechend gekürzt.