Inhalt
2.
Begriffsbestimmungen
1Für diese Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
Ladepunkt: Technische Vorrichtung mit einer nominalen Ladeleistung von mindestens 11 kW, um zeitgleich jeweils ein Elektrofahrzeug mit Fahrstrom zu versorgen bzw. zu laden (z. B. Ladesäule, Wallbox). Im Rahmen dieses Förderprogramms ist ein Ladepunkt nur dann förderfähig, wenn ihm auch ein geeigneter Stellplatz für den Ladevorgang eines Elektrofahrzeugs exklusiv zugeordnet ist.
- b)
Netzanschluss: Anschluss an das (üblicherweise) öffentliche Stromnetz. Der Netzanschluss wird vom regionalen Netzbetreiber hergestellt. In der Regel umfasst der Netzanschluss alle Komponenten auf der Stromnetzseite bis zum Netzanschlusspunkt (Stromzähler).
- c)
Ladeort: Zusammenhängendes Areal mit mindestens einem Ladepunkt und einem Netzanschluss. Jeder Förderantrag bezieht sich auf einen Ladeort. Ladeorte können dann räumlich getrennt sein, wenn sie regional eng zusammen liegen und an jedem Teil-Ladeort über Beschilderungen oder leicht zu erkennende Hinweise jeweils aufeinander hingewiesen wird. Pro Antragssteller wird an einem Ladeort jeweils maximal ein Antrag gefördert.
- d)
Öffentlich zugänglich: Ein Ladepunkt gilt dann als öffentlich zugänglich, wenn sich der zum Ladepunkt gehörende Stellplatz an Standorten oder in Räumlichkeiten befindet, welcher der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich die Ladeinfrastruktur (Ladepunkt und Stellplatz) auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zur Ladeinfrastruktur Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung der Ladeinfrastruktur geltenden Bedingungen. Je nach Bedarf und Rechtslage kann die Zuordnung „nicht öffentlich zugänglich“ oder „öffentlich zugänglich“ in den einzelnen Förderaufrufen abweichend definiert werden.
2Für weitere Begriffsbestimmungen wird auf die jeweiligen Förderaufrufe verwiesen.