Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

3.   Gegenstand der Förderung

1Förderfähig sind grundsätzlich öffentlich oder nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte zur Versorgung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen mit Fahrstrom. 2Gefördert werden Neubauten, Modernisierungen oder Ersatzbeschaffungen; Modernisierungen oder Ersatzbeschaffungen sind üblicherweise erst nach einer Mindestbetriebsdauer oder aufgrund geänderter Rechtslagen förderfähig. 3Investitionen in Bezug auf Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen werden nicht gefördert (vgl. Art. 36a Abs. 2 Satz 3 AGVO). 4In den einzelnen Förderaufrufen wird der Gegenstand der Zuwendung im Einzelnen konkretisiert.
5Grundsätzlich müssen die Ladepunkte den jeweils gültigen technischen und rechtlichen Anforderungen an Stellplatz und Ladeeinrichtung genügen. 6Details werden in den jeweiligen Förderaufrufen definiert. U. a. sind die Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR), technische Netzanschlussbedingungen, VDE-Vorgaben, Preisauszeichnungsverordnung, Eichrecht oder Straßenverkehrsordnung einzuhalten. 7Aufbau und Anschluss hat durch ein geeignetes Fachpersonal zu erfolgen.