Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

1.   Zweck der Zuwendung

1Der Freistaat Bayern fördert den Neubaubau und/oder die Modernisierung von Ladepunkten für die Elektromobilität in sämtlichen Anwendungsbereichen bzw. auf allen nötigen Ebenen. 2Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden dabei die jeweils spezifischen Förderziele, Fördersätze, technischen Anforderungen oder Umweltstandards der Richtlinie regelmäßig überprüft und kontinuierlich an die aktuellen Bedarfe angepasst. 3Die daraus resultierenden Rahmenbedingungen für eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinien werden in spezifischen Förderaufrufen konkretisiert. 4Dies bietet eine hohe Dynamik, um die Zuwendung jeweils an dem aktuellen Mobilitätsbedarf zu orientieren.