7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
1Eine Antragstellung außerhalb der Förderaufrufe ist nicht möglich. 2In den Förderaufrufen werden neben den oben genannten Inhalten auch weitere ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie bzw. zu den inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. 3Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem der Bewilligungsstelle. 4Gültigkeit hat das Datum der elektronischen Einreichung des Antrags. 5Der Antragsteller kann sich durch eine elektronische Unterschrift ausweisen. 6Wird der Förderantrag nicht digital authentifiziert, muss er nach dem elektronischen Versand ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. 7Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder Antragswege gestellt werden und bzw. oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet und für eine Zuwendung berücksichtigt werden. 8Für die Bewilligung eines Antrags muss eine Standortfestlegung durch den Antragssteller erfolgen. 9Der Standort kann Teil der Antragsbewertung durch die Bewilligungsstelle sein. 10Im Falle einer wettbewerblichen Ausschreibung nach Art. 36a Abs. 4 AGVO werden alle formal richtigen und bearbeitbaren Anträge nach einem objektiven, eindeutigen, transparenten und diskriminierungsfreien Beihilfefähigkeits- und Auswahlverfahren bewertet und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bearbeitet.
7.2
Betrieb der Ladeinfrastruktur
1Der Zuwendungsempfänger stellt als Eigentümer sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur mindestens drei Jahre, bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten mindestens fünf Jahre in Betrieb ist (Mindestbetriebsdauer als Zweckbindungsfrist). 2In den Förderaufrufen können längere Mindestbetriebsdauern definiert werden. 3Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch Dritte erfolgen. 4Die Zuwendungsempfänger bleiben jedoch über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur. 5In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle auf Anfrage eine Übertragung von Ladepunkten gewähren. 6Bei öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen müssen die Gebühren, die anderen Nutzern als den Zuwendungsempfängern für die Nutzung der Ladeinfrastruktur in Rechnung gestellt werden, den Marktpreisen entsprechen (vgl. Art. 36a Abs. 8 AGVO). 7Betreiber von Ladeinfrastruktur, die in Bezug auf ihre Infrastruktur vertragsbasierte Zahlungen anbieten oder zulassen, dürfen Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen nicht bevorzugen bzw. benachteiligen, beispielsweise durch ungerechtfertigte Gewährung von Verzugsbedingungen für den Zugang oder durch ungerechtfertigte Preisdifferenzierung (vgl. Art. 36a Abs. 9 AGVO).
7.3
Kennzeichnung
1An der Ladeeinrichtung muss ein Hinweis auf das Förderprogramm bzw. den Fördermittelgeber sichtbar angebracht sein. 2Eine entsprechende Vorlage wird die Bewilligungsstelle zur Verfügung stellen.
7.4
Nachweisführung und Auszahlung
1Auszahlungen sind erst mit Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides möglich. 2Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten ist grundsätzlich ein einfacher Verwendungsnachweis vorgesehen, d.h. ohne Beifügung von Rechnungs- und Zahlungsbelegen. 3Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ist die Bewilligungsstelle ermächtigt, stichprobenartig und anlassbezogen Nachweise anzufordern, um angefallene förderfähige Kosten zu belegen. 4Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsstelle auf ein Konto des Zuwendungsempfängers. 5Eine Übertragung der Fördermittel auf Dritte ist ausgeschlossen. 6Die Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen erfolgt online.
7.5
Vorhabenlaufzeit
1Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll in der Regel nicht länger als 24 Monate betragen, kann aber in den Förderaufrufen kürzer angesetzt werden. 2Über eine Verlängerung der bewilligten Vorhabenlaufzeit entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
7.6
Berichterstattung
1Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 2Die Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und von der Bewilligungsstelle benannten Daten bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.
3Insbesondere sind die Zuwendungsempfänger zur Online-Berichterstattung an die Bewilligungsstelle während der Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung verpflichtet. 4Die Online-Berichterstattung umfasst die Meldung der Inbetriebnahme bzw. der erfolgten Modernisierung der geförderten Ladeeinrichtungen sowie die Übermittlung von regelmäßigen Berichten. 5Die Berichterstattung erfolgt online, abrufbar unter www.elektromobilitaet-bayern.de.
7.7
Bewilligungsstelle
1Die Bewilligungsstelle ist die
Bayern Innovativ GmbH
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg
Telefon: 0800 0268724
E-Mail: elektromobilitaet@bayern-innovativ.de
URL: www.elektromobilitaet-bayern.de
2Sie erlässt den Zuwendungsbescheid, prüft den Verwendungsnachweis und zahlt die Fördermittel aus. 3Alle Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zu diesem Förderprogramm können unmittelbar bei der Bewilligungsstelle bzw. auf ihrer Homepage angefordert werden.
7.8
Sonstiges
1Aufgrund europarechtlicher Vorschriften (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) und Anhang III der AGVO) müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro veröffentlicht werden. 2Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Beihilfen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 3Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). 4Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen.