Inhalt
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
Mit den jeweiligen Förderaufrufen werden die Anforderungen an die zu fördernden Ladepunkte, z.B. durch Anforderungen an den Ladeort, an Ober- bzw. Untergrenzen für die Ladeleistung der Ladeeinrichtungen oder die Anzahl der zu fördernden Ladepunkte, weiter konkretisiert.
5.1
Vorhabenbeginn
1Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden oder worden sein. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden und zuwendungsfähigen Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten, z. B. Beauftragung des Netzanschlusses oder Bestellung der Ladeeinrichtung (Ladepunkte).
5.2
Ausschlussgründe
1Von der Zuwendung ausgeschlossen sind
- a)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
- b)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO, es sei denn, sie sind in Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
- c)
Des Weiteren sind Antragsteller von der Zuwendung ausgeschlossen, die nicht Eigentümer der Ladeinfrastruktur sind.
2Nicht zuwendungsfähig sind Ladepunkte, zu deren Aufbau Antragssteller vertraglich bzw. rechtlich verpflichtet sind, oder die aus vertraglichen, rechtlichen oder organisatorischen Gründen von den Antragsstellern nicht umgesetzt werden dürfen oder können. 3Dazu zählen beispielsweise Ladepunkte,
- a)
die aufgrund von § 7c EnWG nicht entwickelt, verwaltet oder betrieben werden dürfen;
- b)
zu deren Aufbau sich der Antragsteller, z.B. Autohäuser, Werkstätten oder Tankstellen, im Rahmen einer Markenbindung verpflichtet hat;
- c)
die durch rechtliche Vorgaben aufzubauen sind (z.B. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz);
- d)
für die bis Ende der Vorhabenlaufzeit kein geeigneter Platz für Ladeeinrichtung, Nebenaggregate oder Stellplatz gefunden werden konnte.