Inhalt

BYCZFöR
Text gilt ab: 15.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2026

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Zuwendung

Die Projektförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die zur Durchführung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
a)
Personalausgaben für Mitarbeitende des Zuwendungsempfängers bis zur Höhe der vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen (Kappung). 2Zuwendungsfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. 3Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten;
b)
Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). 2Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen;
c)
Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang;
d)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang;
e)
Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen;
f)
Ausgaben für Investitionen unter 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu marktüblichen Preisen (zum Bespiel Veranstaltungspavillon, Ausstellungsgegenstände, Homepage) und sonstige Leistungen (zum Beispiel Nutzungsüberlassung, Werkvertrag), soweit diese unmittelbar dem Projektziel dienen.
2 Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:
a)
Allgemeine Ausgaben, die zur Aufrechterhalt des täglichen Geschäftsbetriebs notwendig sind, insbesondere Büromaterial;
b)
Laufende Ausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten; davon ausgenommen sind laufende Ausgaben für Miete oder Leasing für die Anschaffung von Gegenständen nach Nr. 5.2 Satz 1, die unmittelbar dem Sachzweck des Projekts dienen;
c)
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für das im Projekt tätige Personal, sofern diese nicht unmittelbar dem Projektziel dienen;
d)
Ausgaben für Projekte auf tschechischer Seite;
e)
Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Grunderwerb.

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1 

Der Basisfördersatz für das Projekt bei erstmaliger Förderung des Projekts im Rahmen dieser Förderrichtlinie beträgt bis zu 70 % der unter Nr. 5.2 Satz 1 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.1.1 

Der Basisfördersatz erhöht sich für das Projekt jeweils
a)
um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegt,
b)
um bis zu 5 Prozentpunkte, sofern es sich bei dem geförderten Projekt um ein interkommunales Projekt oder um ein Projekt handelt, an dem sich die tschechische Seite finanziell beteiligt bzw. bei dem eine Zusammenarbeit mit Akteuren eines tschechischen Projekts mit ähnlicher inhaltlicher Zielrichtung im Plzeňský kraj (Bezirk Pilsen), Karlovarský kraj (Bezirk Karlsbad) oder Jihočeský kraj (Bezirk Südböhmen) erfolgt.

5.3.2 

Bei Folgeförderungen beträgt der Fördersatz wie folgt:

5.3.2.1 

1Bei einer zweiten Förderung beträgt der Basisfördersatz bis zu 50 % der unter Nr. 5.2 Satz 1 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Basisfördersatz erhöht sich für das Projekt um bis zu 10 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegt.

5.3.2.2 

1Bei einer dritten Förderung beträgt der Basisfördersatz bis zu 30 % der unter Nr. 5.2 Satz 1 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Basisfördersatz erhöht sich für das Projekt um bis zu 5 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegt.

5.3.2.3 

1Von den unter Nrn. 5.3.2.1 und 5.3.2.2 aufgeführten Fördersätzen sind Projekte, an denen sich die tschechische Seite finanziell beteiligt bzw. bei denen eine Zusammenarbeit mit Akteuren eines tschechischen Projekts mit ähnlicher inhaltlicher Zielrichtung im Plzeňský kraj (Bezirk Pilsen), Karlovarský kraj (Bezirk Karlsbad) oder Jihočeský kraj (Bezirk Südböhmen) erfolgt, nicht betroffen. 2Hier gilt auch für Folgeförderungen der Fördersatz nach Nr. 5.3.1.

5.3.3 

Maßgeblich für die Berechnung des Fördersatzes nach Nrn. 5.3.1 bis 5.3.2.3 sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung des Projekts.

5.3.4 

Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers betragen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nr. 5.2 Satz 1).

5.3.5 

Pro Zuwendungsempfänger beträgt die Zuwendung maximal 100 000 Euro pro Projektjahr.

5.4 Mehrfachförderung

5.4.1 

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann (Verbot der Mehrfachförderung). 2Enthaltene Mittel sind, soweit eine Mehrfachförderung nach Satz 1 vorliegt, zurückzuerstatten. 3In den Zuwendungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

5.4.2 

1Abweichend davon können aus dieser Richtlinie Projekte kofinanziert werden, die aus einem EU- oder Bundesprogramm gefördert werden, sofern das EU- oder Bundesprogramm eine Landeskofinanzierung erfordert oder zulässt. 2Die Kofinanzierung ist gegenüber der EU- oder Bundesförderung nachrangig. 3Die Mindesteigenmittel nach Nr. 5.3.4 sind zu beachten, sofern nicht das EU- oder Bundesprogramm höhere Eigenmittel vorschreibt.