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BYCZFöR
Text gilt ab: 14.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2030
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7072.1-F

Richtlinie zur Förderung von Projekten im bayerisch-tschechischen Grenzraum
(Förderrichtlinie Bayerisch-Tschechischer-Grenzraum – BYCZFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 11. April 2022, Az. 52-L 9193-18/

(BayMBl. Nr. 262)

Zitiervorschlag: Förderrichtlinie Bayerisch-Tschechischer-Grenzraum (BYCZFöR) vom 11. April 2022 (BayMBl. Nr. 262), die durch Bekanntmachung vom 28. April 2026 (BayMBl. Nr. 188) geändert worden ist

1Auf Grundlage des Art. 23 und des Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Umsetzung von Projekten im bayerisch-tschechischen Grenzraum. 2Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. 3Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie begründet keinen Anspruch auf Folgeförderungen.

1.   Staatliches Interesse

1Trotz der positiven Entwicklung in den vergangenen Jahren steht der ländliche Raum im bayerisch-tschechischen Grenzraum weiterhin vor vielen strukturellen und gesellschaftlichen Herausforderungen. 2Im bayernweiten Vergleich ist der Grenzraum die strukturschwächste Region. 3Neben dem demografischen Wandel gilt es auch andere wesentliche Aufgaben zu meistern, etwa den Erhalt und Ausbau der grenzüberschreitenden Kultur, die Sicherung der Daseinsvorsorge und damit auch den Erhalt und die Steigerung der Lebensqualität für die Bevölkerung vor Ort.
4Projekte örtlicher Akteure leisten einen wichtigen Beitrag für die aktive und zukunftsfähige Entwicklung der Grenzregion. 5Durch die finanzielle Unterstützung des Freistaates Bayern von zukunftsweisenden Projekten örtlicher Akteure im ländlichen Raum konnten bereits gute Erfolge erzielt werden. 6Die Projekte haben wichtige Impulse in verschiedenen Themenbereichen gesetzt und die bayerisch-tschechische Zusammenarbeit konnte ausgebaut werden.
7Um die Grenzregion weiter zu einem Zukunftsraum zu entwickeln, bedarf es weiterhin Engagement und innovativer Ideen örtlicher Akteure sowie wegweisender grenzüberschreitender Projekte.
8Mit der Unterstützung von Projekten ausschließlich im ländlichen Raum in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken, sollen
a)
gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, Stadt und Land, geschaffen, erhalten und gefördert werden (Verfassungsauftrag nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung),
b)
gezielte Impulse für die Grenzregion gesetzt werden, um Entwicklungspotentiale zu erkennen und zu nutzen und Stärken weiter zu verbessern,
c)
zukunftsweisende, maßgeschneiderte Lösungsansätze örtlicher Akteure unterstützt werden,
d)
grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Austausch und gegenseitige Unterstützung mit Tschechien weiter verstärkt und verfestigt werden,
e)
Menschen vor Ort grenzüberschreitend zusammengebracht, vernetzt und so eine Verflechtungsregion geschaffen werden.

2.   Fördergegenstand

1Gegenstand der Förderung ist die Konzeptionierung, Planung und Durchführung von zukunftsweisenden Projekten im ländlichen Raum der Regierungsbezirke Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken, die sich positiv auf die Entwicklung der bayerisch-tschechischen Grenzregion auswirken. 2Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Projekt einen fachübergreifenden Ansatz aufweist, das heißt mindestens zwei Themenfelder (zum Beispiel Demografie, Kultur, Tourismus, Mobilität/Verkehr, Daseinsvorsorge oder Ehrenamt) müssen gleichranging behandelt werden, sowie einen grenzüberschreitenden Charakter besitzt. 3Hierbei wird auf die Grenze zwischen Bayern und Tschechien abgestellt. 4Maßgeblich für die Gebietskulisse ländlicher Raum sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung des Projekts.

3.   Zuwendungsempfänger

1Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Gebietskörperschaften, Vereine sowie gemeinnützige Stiftungen mit Sitz im Regierungsbezirk Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken. 2Antrags- und zuwendungsberechtigt sind darüber hinaus auch andere Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz im Regierungsbezirk Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken, wenn mindestens ein Mitglied oder ein Gesellschafter eine kommunale Gebietskörperschaft ist.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen,
b)
Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen Entwicklungsstrategien,
c)
Einreichung eines Förderantrags mit festgelegten Evaluierungsindikatoren (vergleiche Nr. 7) unter Verwendung der auf www.heimat.bayern/politik/foerdermoeglichkeiten abrufbaren Unterlagen,
d)
Abgabe einer Erklärung über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung,
e)
die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt mehr als 25 000 Euro.
2Bei Kofinanzierung eines Projekts, das von der Europäischen Union oder dem Bund gefördert wird (vergleiche Nr. 5.4), ist die Vorlage der Genehmigung des Projekts durch die für die jeweilige EU- oder Bundesförderung zuständige Bewilligungsbehörde formelle Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung nach dieser Richtlinie.

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Zuwendung

Die Projektförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die zur Durchführung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
a)
Personalausgaben für Mitarbeitende des Zuwendungsempfängers bis zur Höhe der vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen (Kappung). 2Zuwendungsfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. 3Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten;
b)
Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). 2Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen;
c)
Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang;
d)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang;
e)
Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen;
f)
Ausgaben für Investitionen unter 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu marktüblichen Preisen (zum Bespiel Veranstaltungspavillon, Ausstellungsgegenstände, Homepage) und sonstige Leistungen (zum Beispiel Nutzungsüberlassung, Werkvertrag), soweit diese unmittelbar dem Projektziel dienen.
2 Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:
a)
Allgemeine Ausgaben, die zur Aufrechterhalt des täglichen Geschäftsbetriebs notwendig sind, insbesondere Büromaterial;
b)
Laufende Ausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten; davon ausgenommen sind laufende Ausgaben für Miete oder Leasing für die Anschaffung von Gegenständen nach Nr. 5.2 Satz 1, die unmittelbar dem Sachzweck des Projekts dienen;
c)
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für das im Projekt tätige Personal, sofern diese nicht unmittelbar dem Projektziel dienen;
d)
Ausgaben für Projekte auf tschechischer Seite;
e)
Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Grunderwerb.

5.3   Höhe der Förderung

5.3.1  

Der Basisfördersatz für das Projekt bei erstmaliger Förderung des Projekts im Rahmen dieser Förderrichtlinie beträgt bis zu 70 % der unter Nr. 5.2 Satz 1 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.1.1  

Der Basisfördersatz erhöht sich für das Projekt jeweils
a)
um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegt,
b)
um bis zu 5 Prozentpunkte, sofern es sich bei dem geförderten Projekt
aa)
um ein interkommunales Projekt handelt, das heißt das Gebiet des Projekts überschreitet mindestens eine Landkreisgrenze oder eine Grenze einer kreisfreien Stadt, oder
bb)
um ein Projekt handelt, an dem sich die tschechische Seite mit mindestens 5 % an der Finanzierung der Gesamtausgaben finanziell beteiligt, oder
cc)
um ein Projekt handelt, bei dem eine Zusammenarbeit mit Akteuren einer tschechischen Maßnahme mit ähnlicher inhaltlicher Zielrichtung im Plzeňský kraj (Bezirk Pilsen), Karlovarský kraj (Bezirk Karlsbad) oder Jihočeský kraj (Bezirk Südböhmen) erfolgt. 2Eine Zusammenarbeit mit Akteuren einer tschechischen Maßnahme liegt vor, soweit die Akteure in einem Schwerpunktthema eng miteinander kooperieren. 3Hierfür sind messbare und belegbare Ziele festzulegen. 4Darüber hinaus ist eine Kooperationsvereinbarung erforderlich.

5.3.2  

Bei Folgeförderungen beträgt der Fördersatz wie folgt:

5.3.2.1  

1Bei einer zweiten Förderung beträgt der Basisfördersatz bis zu 50 % der unter Nr. 5.2 Satz 1 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Basisfördersatz erhöht sich für das Projekt um bis zu 10 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegt.

5.3.2.2  

1Bei einer dritten Förderung beträgt der Basisfördersatz bis zu 30 % der unter Nr. 5.2 Satz 1 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Basisfördersatz erhöht sich für das Projekt um bis zu 5 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegt.

5.3.2.3  

1Von den unter Nrn. 5.3.2.1 und 5.3.2.2 aufgeführten Fördersätzen sind Projekte, an denen sich die tschechische Seite mit mindestens 5 % an der Finanzierung der Gesamtausgaben beteiligt bzw. bei denen eine Zusammenarbeit mit Akteuren eines tschechischen Projekts mit ähnlicher inhaltlicher Zielrichtung im Plzeňský kraj (Bezirk Pilsen), Karlovarský kraj (Bezirk Karlsbad) oder Jihočeský kraj (Bezirk Südböhmen) erfolgt (siehe Nr. 5.3.1.1 Buchst. b Doppelbuchst. cc), nicht betroffen. 2Hier gilt auch für Folgeförderungen der Fördersatz nach Nr. 5.3.1.

5.3.3  

Maßgeblich für die Berechnung des Fördersatzes nach Nrn. 5.3.1 bis 5.3.2.3 sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung des Projekts.

5.3.4  

Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers betragen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nr. 5.2 Satz 1).

5.3.5  

Pro Projekt beträgt die Zuwendung maximal 400 000 Euro.

5.4   Kumulierung

5.4.1  

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann (Verbot der Mehrfachförderung). 2Enthaltene Mittel sind, soweit eine Mehrfachförderung nach Satz 1 vorliegt, zurückzuerstatten. 3In den Zuwendungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

5.4.2  

1Abweichend davon können aus dieser Richtlinie Projekte kofinanziert werden, die aus einem EU- oder Bundesprogramm gefördert werden, sofern das EU- oder Bundesprogramm eine Landeskofinanzierung erfordert oder zulässt. 2Die Kofinanzierung ist gegenüber der EU- oder Bundesförderung nachrangig. 3Die Mindesteigenmittel nach Nr. 5.3.4 sind zu beachten, sofern nicht das EU- oder Bundesprogramm höhere Eigenmittel vorschreibt.

6.   Verfahren

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 ff. BayVwVfG, sofern im Folgenden keine konkretisierende oder abweichende Regelung getroffen wird.

6.1   Antragstellung

1Förderanträge sind spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Förderbeginn bei der örtlich zuständigen Regierung digital einzureichen; sie ist die Bewilligungsbehörde. 2Vor Antragstellung ist mit dem zuständigen Referat im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) zur Sicherstellung der Koordinierungsfunktion Kontakt aufzunehmen. 3Weiterhin soll vor Antragstellung ein Beratungsgespräch auf Basis einer Projektskizze durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.

6.2   Bewilligung

6.2.1  

Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu vier Jahre, längstens jedoch, solange eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.

6.2.2  

1Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. 2Die Bewilligungsbehörde kann unter den Voraussetzungen der VV Nr. 1.5 zu Art. 44 BayHO im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden.

6.2.3  

Eine Weitergabe der Zuwendung ist nicht zulässig.

6.2.4  

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.

6.2.5  

Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:
a)
1Zur fachlichen Begleitung des Projekts ist ein Lenkungsgremium einzurichten, das mindestens einmal jährlich einzuberufen ist. 2Dazu ist jeweils ein Vertreter des Staatsministeriums sowie der örtlich zuständigen Regierung einzuladen. 3Im Rahmen der Sitzung soll das Lenkungsgremium über den Stand des Projekts und eventuell notwendige Projektänderungen informiert werden.
b)
Zur Dokumentation des Fortschritts ist dem Staatsministerium sowie der Bewilligungsbehörde grundsätzlich zweimal pro Jahr ein aussagekräftiger Sachstandsbericht zu übermitteln.
c)
Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 10 % der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
d)
Bei allen Veröffentlichungen sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen, in der Regel durch Logo und Förderhinweistext.
e)
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft über förderrelevante Umstände zu erteilen.
f)
1Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 30 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann und hierdurch der Zuwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. 2Eine höhere Überschreitung kann auf begründeten Antrag hin im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

6.3   Auszahlung

1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendungen kann maximal in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. 2Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich des Fortschritts aussagekräftiger Sachstandsbericht vorzulegen, in dem auf die im Förderantrag festgelegten Evaluierungsindikatoren eingegangen wird. 3Es kann der Sachstandsbericht nach Nr. 6.2.5 Buchst. b beigelegt werden, soweit dieser maximal vor einem Monat bei der Bewilligungsbehörde eingereicht wurde. 4Es dürfen nur Beträge beantragt und ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.

6.4   Nachweis der Verwendung

1Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Bei Überschreiten der Frist kann die Förderzusage ganz oder teilweise widerrufen werden.
3Bei einer Zuwendung an Kommunen, die den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt, richtet sich das Verwendungsnachweisverfahren nach Art. 44a BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

7.   Evaluation

1Jedes Projekt ist periodisch sowie nach Beendigung durch den Zuwendungsempfänger zu evaluieren. 2Die Evaluierungsindikatoren werden vor Antragsstellung in Abstimmung mit dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde festgelegt und sind dazu geeignet, die Erreichung der im Förderantrag festgelegten Ziele zu bewerten. 3Das Förderprogramm wird durch das Staatsministerium koordiniert und dessen Ergebnisse regelmäßig evaluiert.

8.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 14. Mai 2030 außer Kraft.

Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor