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BYCZFöR
Text gilt ab: 15.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2026
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7072.1-F

Richtlinie zur Förderung von Projekten im bayerisch-tschechischen Grenzraum
(Förderrichtlinie Bayerisch-Tschechischer-Grenzraum – BYCZFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 11. April 2022, Az. 52-L 9193-18/

(BayMBl. Nr. 262)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinie zur Förderung von Projekten im bayerisch-tschechischen Grenzraum (Förderrichtlinie Bayerisch-Tschechischer-Grenzraum – BYCZFöR) vom 11. April 2022 (BayMBl. Nr. 262)

1Auf Grundlage des Art. 23 und des Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Umsetzung von Projekten im bayerisch-tschechischen Grenzraum. 2Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. 3Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie begründet keinen Anspruch auf Folgeförderungen.

1. Zweck der Förderung

1Der bayerisch-tschechische Grenzraum steht vor vielen strukturellen und gesellschaftlichen Herausforderungen. 2Neben dem demografischen Wandel gilt es auch andere wesentliche Aufgaben zu meistern, etwa den Erhalt und Ausbau der grenzüberschreitenden Kultur, die Sicherung der Daseinsvorsorge und damit auch den Erhalt und die Steigerung der Lebensqualität für die Bevölkerung vor Ort.
3Projekte örtlicher Akteure leisten einen wichtigen Beitrag für die aktive und zukunftsfähige Entwicklung der Grenzregion. 4Im Nachgang zu einem grenzübergreifenden Entwicklungsgutachten für den bayerisch-tschechischen Grenzraum aus 2015 konnten durch die Unterstützung von Leuchtturmprojekten örtlicher Akteure im ländlichen Raum bereits gute Erfolge erzielt werden. 5Die Grenzregion hat sich in den vergangenen Jahren positiv entwickelt. 6Die bayerisch-tschechische Zusammenarbeit konnte in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur und Telekommunikation, Wirtschaft, Wissenschaft und Hochschulen, Bildung und Qualifizierung, Tourismus und Kultur weiter ausgebaut werden.
7Dennoch ist der Grenzraum im bayernweiten Vergleich weiterhin die strukturschwächste Region. 8Besonders der ländliche Raum steht noch vor strukturellen Herausforderungen, die eine besondere Unterstützung erfordern. 9Zudem bestehen auch 30 Jahre nach Wegfall des Eisernen Vorhangs noch sprachliche Hürden, sowie gesellschaftliche Unterschiede auf beiden Seiten.
10Um die Grenzregion weiter zu einem Zukunftsraum zu entwickeln und neue Impulse für die Zusammenarbeit mit Tschechien – besonders nach der Corona-Pandemie – zu setzen, bedarf es weiterhin Engagement und innovativer Ideen örtlicher Akteure sowie wegweisender grenzüberschreitender Projekte.
11Mit der Unterstützung von Projekten ausschließlich im ländlichen Raum in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken, sollen
a)
gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, Stadt und Land, geschaffen, erhalten und gefördert werden (Verfassungsauftrag nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung),
b)
gezielte Impulse für die Grenzregion gesetzt werden, um Entwicklungspotentiale zu erkennen und zu nutzen und Stärken weiter zu verbessern,
c)
zukunftsweisende, maßgeschneiderte Lösungsansätze örtlicher Akteure unterstützt werden,
d)
grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Austausch und gegenseitige Unterstützung mit Tschechien weiter verstärkt und verfestigt werden,
e)
Menschen vor Ort grenzüberschreitend zusammengebracht, vernetzt und so eine Verflechtungsregion geschaffen werden.

2. Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung ist die Konzeptionierung, Planung und Durchführung von zukunftsweisenden fachübergreifenden Projekten im ländlichen Raum der Regierungsbezirke Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken, die sich positiv auf die Entwicklung der bayerisch-tschechischen Grenzregion auswirken. 2Maßgeblich für die Gebietskulisse ländlicher Raum sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung des Projekts.

3. Zuwendungsempfänger

1Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Gebietskörperschaften, Vereine sowie gemeinnützige Stiftungen mit Sitz im Regierungsbezirk Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken. 2Antrags- und zuwendungsberechtigt sind darüber hinaus auch andere Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz im Regierungsbezirk Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken, wenn mindestens ein Mitglied oder ein Gesellschafter eine kommunale Gebietskörperschaft ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Voraussetzung für eine Förderung nach Nr. 2 ist, dass das Projekt einen grenzüberschreitenden Charakter und einen fachübergreifenden Ansatz besitzt, das heißt mindestens zwei Themenfelder (zum Beispiel Demografie, Kultur, Tourismus, Mobilität/Verkehr, Daseinsvorsorge, oder Ehrenamt) müssen gleichranging behandelt werden. 2Zudem kommt eine Förderung nach dieser Richtlinie nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen,
b)
Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen Entwicklungsstrategien,
c)
Einreichung eines Förderantrags mit festgelegten Evaluierungsindikatoren (vergleiche Nr. 8) unter Verwendung der auf www.stmfh.bayern.de/heimat/förderrichtlinie-bayerisch-tschechischer-grenzraum abrufbaren Unterlagen,
d)
Abgabe einer Erklärung über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung,
e)
die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt mehr als 25 000 Euro.
3Bei Kofinanzierung eines Projekts, das von der Europäischen Union oder dem Bund gefördert wird (vergleiche Nr. 5.4), ist die Vorlage der Genehmigung des Projekts durch die für die jeweilige EU- oder Bundesförderung zuständige Bewilligungsbehörde formelle Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung nach dieser Richtlinie.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Zuwendung

Die Projektförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die zur Durchführung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
a)
Personalausgaben für Mitarbeitende des Zuwendungsempfängers bis zur Höhe der vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen (Kappung). 2Zuwendungsfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. 3Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten;
b)
Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). 2Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen;
c)
Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang;
d)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang;
e)
Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen;
f)
Ausgaben für Investitionen unter 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu marktüblichen Preisen (zum Bespiel Veranstaltungspavillon, Ausstellungsgegenstände, Homepage) und sonstige Leistungen (zum Beispiel Nutzungsüberlassung, Werkvertrag), soweit diese unmittelbar dem Projektziel dienen.
2 Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:
a)
Allgemeine Ausgaben, die zur Aufrechterhalt des täglichen Geschäftsbetriebs notwendig sind, insbesondere Büromaterial;
b)
Laufende Ausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten; davon ausgenommen sind laufende Ausgaben für Miete oder Leasing für die Anschaffung von Gegenständen nach Nr. 5.2 Satz 1, die unmittelbar dem Sachzweck des Projekts dienen;
c)
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für das im Projekt tätige Personal, sofern diese nicht unmittelbar dem Projektziel dienen;
d)
Ausgaben für Projekte auf tschechischer Seite;
e)
Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Grunderwerb.

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1 

Der Basisfördersatz für das Projekt bei erstmaliger Förderung des Projekts im Rahmen dieser Förderrichtlinie beträgt bis zu 70 % der unter Nr. 5.2 Satz 1 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.1.1 

Der Basisfördersatz erhöht sich für das Projekt jeweils
a)
um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegt,
b)
um bis zu 5 Prozentpunkte, sofern es sich bei dem geförderten Projekt um ein interkommunales Projekt oder um ein Projekt handelt, an dem sich die tschechische Seite finanziell beteiligt bzw. bei dem eine Zusammenarbeit mit Akteuren eines tschechischen Projekts mit ähnlicher inhaltlicher Zielrichtung im Plzeňský kraj (Bezirk Pilsen), Karlovarský kraj (Bezirk Karlsbad) oder Jihočeský kraj (Bezirk Südböhmen) erfolgt.

5.3.2 

Bei Folgeförderungen beträgt der Fördersatz wie folgt:

5.3.2.1 

1Bei einer zweiten Förderung beträgt der Basisfördersatz bis zu 50 % der unter Nr. 5.2 Satz 1 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Basisfördersatz erhöht sich für das Projekt um bis zu 10 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegt.

5.3.2.2 

1Bei einer dritten Förderung beträgt der Basisfördersatz bis zu 30 % der unter Nr. 5.2 Satz 1 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Basisfördersatz erhöht sich für das Projekt um bis zu 5 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegt.

5.3.2.3 

1Von den unter Nrn. 5.3.2.1 und 5.3.2.2 aufgeführten Fördersätzen sind Projekte, an denen sich die tschechische Seite finanziell beteiligt bzw. bei denen eine Zusammenarbeit mit Akteuren eines tschechischen Projekts mit ähnlicher inhaltlicher Zielrichtung im Plzeňský kraj (Bezirk Pilsen), Karlovarský kraj (Bezirk Karlsbad) oder Jihočeský kraj (Bezirk Südböhmen) erfolgt, nicht betroffen. 2Hier gilt auch für Folgeförderungen der Fördersatz nach Nr. 5.3.1.

5.3.3 

Maßgeblich für die Berechnung des Fördersatzes nach Nrn. 5.3.1 bis 5.3.2.3 sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung des Projekts.

5.3.4 

Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers betragen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nr. 5.2 Satz 1).

5.3.5 

Pro Zuwendungsempfänger beträgt die Zuwendung maximal 100 000 Euro pro Projektjahr.

5.4 Mehrfachförderung

5.4.1 

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann (Verbot der Mehrfachförderung). 2Enthaltene Mittel sind, soweit eine Mehrfachförderung nach Satz 1 vorliegt, zurückzuerstatten. 3In den Zuwendungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

5.4.2 

1Abweichend davon können aus dieser Richtlinie Projekte kofinanziert werden, die aus einem EU- oder Bundesprogramm gefördert werden, sofern das EU- oder Bundesprogramm eine Landeskofinanzierung erfordert oder zulässt. 2Die Kofinanzierung ist gegenüber der EU- oder Bundesförderung nachrangig. 3Die Mindesteigenmittel nach Nr. 5.3.4 sind zu beachten, sofern nicht das EU- oder Bundesprogramm höhere Eigenmittel vorschreibt.

6. Antragstellung

1Vor Antragstellung ist mit dem zuständigen Referat im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) zur Sicherstellung der Koordinierungsfunktion Kontakt aufzunehmen. 2Anträge sind bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen; sie ist die Bewilligungsbehörde.

7. Bewilligung

1Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal vier Jahre. 2Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit. 3Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. 4Die Bewilligungsbehörde kann unter den Voraussetzungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden. 5Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:
a)
1Zur fachlichen Begleitung des Projekts ist ein Lenkungsgremium einzurichten, das mindestens einmal jährlich einzuberufen ist. 2Dazu ist jeweils ein Vertreter des Staatsministeriums sowie der örtlich zuständigen Regierung einzuladen. 3Im Rahmen der Sitzung soll das Lenkungsgremium über den Stand des Projekts und eventuell notwendige Projektänderungen informiert werden.
b)
Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 20 % der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
c)
Bei allen Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in geeigneter Weise in der Regel durch Logo und Förderhinweistext hinzuweisen.
d)
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft über förderrelevante Umstände zu erteilen.
e)
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.

8. Evaluation

1Jedes Projekt ist periodisch durch den Zuwendungsempfänger zu evaluieren. 2Die Evaluierungsindikatoren werden vor Antragsstellung in Abstimmung mit dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde festgelegt und sind dazu geeignet, die Erreichung der Projektziele und des Zwecks der Zuwendung nach Nr. 1 zu bewerten. 3Eine Dokumentation des Projektfortschritts anhand eines Sachstandsberichtes ist dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde grundsätzlich zweimal pro Projektjahr zu übermitteln. 4Das Förderprogramm wird durch das Staatsministerium koordiniert und dessen Ergebnisse regelmäßig evaluiert.

9. Nachweis der Verwendung

1Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Bei Überschreiten der Frist kann die Förderzusage ganz oder teilweise widerrufen werden.
3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
4Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis (Formblatt nach VV Muster 4 zu Art. 44 BayHO) ohne Vorlage von Belegen zugelassen.

10. Auszahlung der Verwendung

1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendungen kann maximal in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. 2Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich des Projektfortschritts aussagekräftiger Sachstandsbericht vorzulegen. 3Zuwendungen werden nach Vorlage und Prüfung der Sachstandsberichte und des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen ausgezahlt. 4Es dürfen nur Beträge beantragt und ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.

11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 14. Mai 2026 außer Kraft.

Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor