Inhalt

BYCZFöR
Text gilt ab: 15.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2026

8. Evaluation

1Jedes Projekt ist periodisch durch den Zuwendungsempfänger zu evaluieren. 2Die Evaluierungsindikatoren werden vor Antragsstellung in Abstimmung mit dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde festgelegt und sind dazu geeignet, die Erreichung der Projektziele und des Zwecks der Zuwendung nach Nr. 1 zu bewerten. 3Eine Dokumentation des Projektfortschritts anhand eines Sachstandsberichtes ist dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde grundsätzlich zweimal pro Projektjahr zu übermitteln. 4Das Förderprogramm wird durch das Staatsministerium koordiniert und dessen Ergebnisse regelmäßig evaluiert.