Inhalt
6.
Verfahren
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 ff. BayVwVfG, sofern im Folgenden keine konkretisierende oder abweichende Regelung getroffen wird.
6.1
Antragstellung
1Förderanträge sind spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Förderbeginn bei der örtlich zuständigen Regierung digital einzureichen; sie ist die Bewilligungsbehörde. 2Vor Antragstellung ist mit dem zuständigen Referat im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) zur Sicherstellung der Koordinierungsfunktion Kontakt aufzunehmen. 3Weiterhin soll vor Antragstellung ein Beratungsgespräch auf Basis einer Projektskizze durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.
6.2
Bewilligung
6.2.1
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu vier Jahre, längstens jedoch, solange eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.
6.2.2
1Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. 2Die Bewilligungsbehörde kann unter den Voraussetzungen der VV Nr. 1.5 zu Art. 44 BayHO im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden.
6.2.3
Eine Weitergabe der Zuwendung ist nicht zulässig.
6.2.4
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.
6.2.5
Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:
- a)
1Zur fachlichen Begleitung des Projekts ist ein Lenkungsgremium einzurichten, das mindestens einmal jährlich einzuberufen ist. 2Dazu ist jeweils ein Vertreter des Staatsministeriums sowie der örtlich zuständigen Regierung einzuladen. 3Im Rahmen der Sitzung soll das Lenkungsgremium über den Stand des Projekts und eventuell notwendige Projektänderungen informiert werden.
- b)
Zur Dokumentation des Fortschritts ist dem Staatsministerium sowie der Bewilligungsbehörde grundsätzlich zweimal pro Jahr ein aussagekräftiger Sachstandsbericht zu übermitteln.
- c)
Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 10 % der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
- d)
Bei allen Veröffentlichungen sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen, in der Regel durch Logo und Förderhinweistext.
- e)
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft über förderrelevante Umstände zu erteilen.
- f)
1Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 30 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann und hierdurch der Zuwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. 2Eine höhere Überschreitung kann auf begründeten Antrag hin im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
6.3
Auszahlung
1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendungen kann maximal in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. 2Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich des Fortschritts aussagekräftiger Sachstandsbericht vorzulegen, in dem auf die im Förderantrag festgelegten Evaluierungsindikatoren eingegangen wird. 3Es kann der Sachstandsbericht nach Nr. 6.2.5 Buchst. b beigelegt werden, soweit dieser maximal vor einem Monat bei der Bewilligungsbehörde eingereicht wurde. 4Es dürfen nur Beträge beantragt und ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.
6.4
Nachweis der Verwendung
1Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Bei Überschreiten der Frist kann die Förderzusage ganz oder teilweise widerrufen werden.
3Bei einer Zuwendung an Kommunen, die den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt, richtet sich das Verwendungsnachweisverfahren nach Art. 44a BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.