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BYCZFöR
Text gilt ab: 14.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2030

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen,
b)
Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen Entwicklungsstrategien,
c)
Einreichung eines Förderantrags mit festgelegten Evaluierungsindikatoren (vergleiche Nr. 7) unter Verwendung der auf www.heimat.bayern/politik/foerdermoeglichkeiten abrufbaren Unterlagen,
d)
Abgabe einer Erklärung über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung,
e)
die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt mehr als 25 000 Euro.
2Bei Kofinanzierung eines Projekts, das von der Europäischen Union oder dem Bund gefördert wird (vergleiche Nr. 5.4), ist die Vorlage der Genehmigung des Projekts durch die für die jeweilige EU- oder Bundesförderung zuständige Bewilligungsbehörde formelle Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung nach dieser Richtlinie.