Inhalt

BYCZFöR
Text gilt ab: 14.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2030

7.   Evaluation

1Jedes Projekt ist periodisch sowie nach Beendigung durch den Zuwendungsempfänger zu evaluieren. 2Die Evaluierungsindikatoren werden vor Antragsstellung in Abstimmung mit dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde festgelegt und sind dazu geeignet, die Erreichung der im Förderantrag festgelegten Ziele zu bewerten. 3Das Förderprogramm wird durch das Staatsministerium koordiniert und dessen Ergebnisse regelmäßig evaluiert.