Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
9.
Sicherbare Verbindlichkeiten

9.1

1Garantien nach Art. 7 BayFoG können für neu begebene nicht nachrangige Schuldtitel oder neu begründete Verbindlichkeiten
a)
wie Bankkredite und Kreditlinien im Sinne des Abschnitts 3.2 mit Ausnahme der Fußnote zu Rn. 24 und der Rn. 25a der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 über den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1) in der am 18. November 2021 geltenden Fassung oder
b)
sonstige Kreditformen (wie Avale, Akkreditive, Derivate)
übernommen werden. 2Die nachträgliche Übernahme von Garantien für bereits begebene Schuldtitel und sonstige bereits begründete Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

9.2

Sofern Garantien für sonstige Kreditformen im Sinne der Nr. 9.1 Buchst. b übernommen werden, stehen diese unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

9.3

Garantien dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme des Fonds gerechnet werden muss.

9.4

Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen.

9.5

1Der Kapitalbetrag einer abzusichernden Verbindlichkeit muss mindestens 5 Millionen Euro betragen. 2Im Fall von Bürgschaften für Kredite muss der Bürgschaftsbetrag mehr als 30 Millionen Euro betragen. 3Dieser Schwellenwert gilt auch in Bezug auf das originäre Risiko des Fonds im Fall von Bund-Länder-Parallelbürgschaften und Länder-Länder-Parallelbürgschaften (das heißt Bürgschaftsbetrag abzüglich des Anteils des Bundes und oder anderer Länder). 4Satz 2 und 3 finden keine Anwendung im Fall von Nr. 10.4 und Nr. 21 Satz 3.

9.6

Der Gesamtbetrag der zu garantierenden Verbindlichkeiten je Empfänger darf nicht höher sein als
a)
die doppelte jährliche Lohnsumme des Unternehmens (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. 2Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Gesamtbetrag die voraussichtliche jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder
b)
25 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens im Jahr 2019.