Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
10.
Art und Umfang der Garantie

10.1

1Garantien nach Art. 7 BayFoG umfassen vorrangig Bürgschaften, im Übrigen sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form, sofern diese Gewährleistungen Garantien im Sinne des Abschnitt 3.2 mit Ausnahme der Fußnote zu Rn. 24 und der Rn. 25a der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 18. November 2021 geltenden Fassung sind. 2Die Garantie wird grundsätzlich in Euro ausgestellt.

10.2

In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Garantieübernahme auch in anderer als der beantragten Art erfolgen, wenn die andere Art der Garantie mit den Vorgaben dieser Richtlinie und dem Abschnitt 3.2 mit Ausnahme der Fußnote zu Rn. 24 und der Rn. 25a der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 18. November 2021 geltenden Fassung vereinbar sowie besser geeignet ist, den Zweck der Garantieübernahme zu erfüllen.

10.3

1Die Garantie umfasst die Verbindlichkeit und die Schuldzinsen nach näherer Maßgabe der Garantieerklärung. 2Die Garantie darf vorbehaltlich Nr. 10.4 90 % des Kapitalbetrags der Verbindlichkeit nicht überschreiten.

10.4

1In angemessen begründeten Einzelfällen darf das mit einer Garantie übernommene Risiko im Rahmen der Vereinbarkeit mit den Vorgaben des europäischen Beihilfenrechts bis zu 100 % des Kapitalbetrags der Verbindlichkeit betragen. 2Dies gilt insbesondere für kurzfristige Kreditlinien und Kreditformen. 3Die Gewährung einer solchen Garantie steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

10.5

1Verluste werden anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Fonds getragen. 2Der von der Garantie gedeckte Betrag sinkt anteilig, wenn der Kapitalbetrag der Verbindlichkeit im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung oder aus anderen Gründen sinkt.