Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
11.
Gegenleistung für Garantien

11.1

1Der Fonds erhält für die Garantieübernahme eine angemessene, vertraglich zu vereinbarende Gegenleistung von dem Unternehmen. 2Die Ermittlung der Angemessenheit der Gegenleistung erfolgt nach marktüblichen Kriterien. 3Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
a)
die Art der garantierten Verbindlichkeit,
b)
die Höhe des durch die Garantie abgesicherten Risikos,
c)
das Ausfallrisiko, einschließlich des Risikoprofils des Unternehmens,
d)
der Rang der Forderung.
4Die angemessene Gegenleistung ergibt sich grundsätzlich aus dem Produkt des garantierten Betrags und der Garantieprämie zuzüglich sonstiger Vergütungsbestandteile, die nach marktüblichen Kriterien ermittelt werden. 5Dabei ist auch das Ausfallrisiko zu berücksichtigen. 6Die Garantieprämie hat folgende Mindestbeträge einzuhalten, die sich aus den angegebenen Prozentsätzen des garantierten Betrags ergeben.
Unternehmensart
Prämie pro Jahr
1. Jahr
ab 2. Jahr
ab 4. Jahr
KMU
0,25 %
0,5 %
1,0 %
Großunternehmen
0,5 %
1,0 %
2,0 %
7Als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) gelten Unternehmen, die die in Anhang 1 Art. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1; L 283 vom 27. September 2014, S. 65), die durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20. Juni 2017, S. 1) geändert worden ist, genannten Merkmale erfüllen. 8Als Großunternehmen gelten Unternehmen, die in Anhang 1 Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1; L 283 vom 27. September 2014, S. 65), die durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20. Juni 2017, S. 1) geändert worden ist, genannten Merkmale überschreiten.

11.2

Soweit der Fonds im Einzelfall mehr als 90 % einer Verbindlichkeit absichert, hat die Gegenleistung einen besonderen marktüblichen Aufschlag gegenüber den vorstehenden Mindestbeträgen zu enthalten.

11.3

1Die Gegenleistung für das erste Berechnungsjahr wird mit Inanspruchnahme der Garantie fällig. 2Für die folgenden Berechnungsjahre wird die Gegenleistung im Vertrag bestimmt.