Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
8.
Zweck von Garantien
1Mit der Übernahme einer Garantie nach Art. 7 BayFoG soll das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Werthaltigkeit neu begebener Schuldtitel und neu begründeter Verbindlichkeiten gestärkt werden. 2Sie muss erforderlich sein, um Liquiditätsengpässe von Unternehmen in Folge der COVID-19-Pandemie zu beheben oder deren Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen oder beides.