Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
21.
Sicherstellung der Kosten (Abschnitt 3 GNotKG)
1Wird Sicherstellung zugelassen, wird der Vorschuss zwar berechnet, aber nicht nach Nr. 4.2 angefordert. 2Die Sicherheit kann vorbehaltlich anderer Anordnungen des Richters (Rechtspflegers) in der in den §§ 232 bis 240 BGB vorgesehenen Weise geleistet werden. 3Die Verwertung der Sicherheit ist Sache der Vollstreckungsbehörde, nachdem ihr die aus Anlass des Geschäfts erwachsenen Kosten zur Einziehung überwiesen sind.