Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
19.
Gerichtsvollzieherkosten (zu § 13 Abs. 3 GvKostG)
Hat der Gerichtsvollzieher bei Aufträgen, die ihm vom Gericht erteilt werden, die Gerichtsvollzieherkosten (Gebühren und Auslagen) zu den Akten mitgeteilt und nicht angezeigt, dass er sie eingezogen hat, sind sie als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens anzusetzen (vgl. § 13 Abs. 3 GvKostG, Nr. 24.7 Satz 3).