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360-J Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Oktober 2023, Az. B2 - 5600 - VI - 8760/2022 (BayMBl. Nr. 521, 530)
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I. Kostenverfügung(KostVfg)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 Kostenansatz
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Abschnitt 3 Weitere Pflichten des Kostenbeamten
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Abschnitt 4 Veränderung von Ansprüchen
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Abschnitt 5 Kostenprüfung
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Abschnitt 6 Justizverwaltungskosten
46. Entscheidungen nach dem Justizverwaltungskostengesetz (zu § 4 Abs. 2 und 3, §§ 8 und 10 JVKostG)
47. Laufender Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
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Abschnitt 7 Notarkosten
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II. Ergänzende Bestimmungen zur Kostenverfügung(ErgKostVfg)
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III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
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Abschnitt 6
Justizverwaltungskosten
46. Entscheidungen nach dem Justizverwaltungskostengesetz (zu § 4 Abs. 2 und 3, §§ 8 und 10 JVKostG)
47. Laufender Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis