Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
12.
Absehen von Wertermittlungen (zu Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotKG, Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 KV FamGKG)
Von Wertermittlungen kann abgesehen werden, wenn nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das reine Vermögen des Fürsorgebedürftigen mehr als 25 000 € beträgt.