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360-J Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Oktober 2023, Az. B2 - 5600 - VI - 8760/2022 (BayMBl. Nr. 521, 530)
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I. Kostenverfügung(KostVfg)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 Kostenansatz
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Abschnitt 3 Weitere Pflichten des Kostenbeamten
27. Behandlung von Ersuchen und Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde
28. Berichtigung des Kostenansatzes
29. Nachträgliche Änderung der Kostenforderung
30. Nachträgliche Änderung der Kostenhaftung
31. Einrede der Verjährung (zu § 5 Abs. 2 GKG, § 7 Abs. 2 FamGKG, § 6 Abs. 2 GNotKG, § 5 Abs. 2 JVKostG)
32. Durchlaufende Gelder
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Abschnitt 4 Veränderung von Ansprüchen
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Abschnitt 5 Kostenprüfung
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Abschnitt 6 Justizverwaltungskosten
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Abschnitt 7 Notarkosten
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II. Ergänzende Bestimmungen zur Kostenverfügung(ErgKostVfg)
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III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
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Abschnitt 3
Weitere Pflichten des Kostenbeamten
27. Behandlung von Ersuchen und Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde
28. Berichtigung des Kostenansatzes
29. Nachträgliche Änderung der Kostenforderung
30. Nachträgliche Änderung der Kostenhaftung
31. Einrede der Verjährung (zu § 5 Abs. 2 GKG, § 7 Abs. 2 FamGKG, § 6 Abs. 2 GNotKG, § 5 Abs. 2 JVKostG)
32. Durchlaufende Gelder