Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
60.
Frühbericht
Die Zusammensetzung des Gefangenenbestands ist täglich für den Frühbericht zu fertigen und der Anstaltsleitung sowie den von ihr bestimmten Bediensteten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.