Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
58.
Veränderungen im Bestand

58.1

Zu erfassen sind Datum und Uhrzeit von vorläufiger Aufnahme, Aufnahme sowie Zugang, Abgang, Austritt und Entlassung.

58.2

Die Weiterbeförderung von Durchgangsgefangenen am Tag des Zugangs und die Überstellung von Gefangenen, die noch am selben Tag zurückkehren, sind in das IT-Fachverfahren nicht einzutragen.