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BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
57.
Personalstammdaten Gefangener
1Die Personalstammdaten der Gefangenen sind unverzüglich am Tag der vorläufigen Aufnahme in das IT-Fachverfahren einzutragen. 2Mit der Eintragung erhalten die Gefangenen eine Buchungsnummer. 3Die Eintragung im Transportbuch (Nr. 11 GTV) bleibt unberührt.