Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
51.
Mitteilung der Entlassung

51.1

1Jede Entlassung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen. 2Bei der Entlassung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist die für den Sitz der Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer zu unterrichten. 3Nr. 50.2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Die Einweisungsbehörde ist in der Entlassungsmitteilung auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

51.2

1Jede Entlassung von Gefangenen in die Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs oder zur Auslieferung oder Abschiebung ist mitzuteilen
dem Jugendamt, den Personensorgeberechtigten und den Betreuern, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war und nicht die vorgesehenen und festgesetzten Termine der Entlassung nach Nr. 48.2 Satz 1 Spiegelstrich 2, 4 und 5 angezeigt wurden; die Unterrichtung der Personensorgeberechtigten erfolgt nur, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht,
der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen, wenn die Aufnahme nach den Nrn. 24 oder 40.8 mitzuteilen war; mitzuteilen ist nur die Entlassung in die Freiheit, zur Auslieferung oder Abschiebung; die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten,
der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind.
2Bei der Entlassung von Sicherungsverwahrten und Risikoprobanden in die Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs ist die für den angegebenen Aufenthaltsort zuständige Polizeidienststelle zu unterrichten.

51.3

Im Fall der Nr. 47.2 sind die in den Nrn. 48.2, 51.1 und 51.2 Spiegelstrich 2 genannten Behörden, Personensorgeberechtigten und Betreuer entsprechend zu unterrichten.

51.4

Ist eine Belehrung nach den Nrn. 50.3 oder 50.4 durch die Justizvollzugsanstalt erfolgt, so ist dies in den Fällen der Nr. 51.1 Satz 1 und der Nr. 51.2 Spiegelstrich 3 in der Entlassungsmitteilung zu vermerken.