Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
50.
Durchführung der Entlassung

50.1

1Die Entlassung Gefangener in die Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs ist schriftlich zu verfügen. 2Über die Entlassungsverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3Den Gefangenen ist ein Entlassungsschein auszuhändigen. 4Eine Mehrfertigung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

50.2

1Beim Übertritt ist eine Sachverfügung über die Entlassung zu treffen; sie ist mit der Verfügung nach Nr. 31.1 Satz 2 zu verbinden. 2In der verbüßten Sache sind die Einweisungsbehörde und, wenn Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung entlassen werden, die zuständige Strafvollstreckungskammer durch eine schriftliche Verbüßungsanzeige zu informieren. 3Nr. 51.1 Satz 4 gilt entsprechend.

50.3

1Sieht die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung ab, wenn die Verurteilten wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn sie aus dem Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgewiesen werden, sind die Gefangenen über die Rechtsfolgen im Falle einer Rückkehr zu belehren, sofern die Pflicht zur Belehrung auf die Anstalt übertragen worden ist. 2Sind die Gefangenen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, ist ihnen zugleich eine Übersetzung in eine ihnen verständliche Sprache auszuhändigen.

50.4

1Die Gefangenen sind unmittelbar vor der Entlassung mündlich über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 454 Abs. 4 Satz 2 StPO) zu belehren, sofern der Anstalt die Belehrung übertragen ist. 2Sind die Gefangenen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, erfolgt die Belehrung in einer ihnen verständlichen Sprache gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers.

50.5

1Wenn Gefangene nur deshalb in eine für sie unzuständige Anstalt verlegt werden, um von dort ausgeliefert, abgeschoben, in die Freiheit entlassen oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs verbracht zu werden, sind diese als Durchgangsgefangene zu behandeln. 2Es bedarf weder einer Übersendung der Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten noch einer Aufnahme in der Anstalt, in die die Gefangenen verlegt worden sind. 3Die Vorbereitung der Entlassung und der Entlassungsunterlagen ist in diesem Fall von der abgebenden Anstalt, die Entlassung selbst von der Anstalt vorzunehmen, in die die Gefangenen verlegt worden sind. 4Werden in der entlassenden Anstalt Unterlagen zur Entlassung gefertigt oder vervollständigt, sind diese zu den Gefangenenpersonalakten an die abgebende Anstalt zu übersenden.