Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
48.
Vorbereitung der Entlassung

48.1

Zur Vorbereitung der Entlassung von Gefangenen sind die innerhalb der Anstalt hiervon betroffenen Stellen rechtzeitig zu unterrichten, sofern die entsprechenden Informationen nicht auf andere Weise zur Verfügung stehen.

48.2

1Rechtzeitig mitzuteilen sind die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung in Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs, zur Auslieferung oder Abschiebung
den Ausländerbehörden, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 anzuzeigen war,
dem Jugendamt bei jungen Gefangenen; beim Vollzug sonstiger Freiheitsentziehungen ist eine Mitteilung nur veranlasst, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 anzuzeigen war; liegt der Entlassungszeitpunkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres, genügt die Mitteilung über die erfolgte Entlassung (Nr. 51),
dem Disziplinarvorgesetzten der Bundeswehr, wenn Gefangene der Bundeswehr angehören,
bei minderjährigen Gefangenen den Personensorgeberechtigten, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht,
bei Gefangenen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist, dem Betreuer oder der Betreuerin,
der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind.
2Bei Probanden in der Führungsaufsicht und Bewährungshilfe, die besonderer Betreuung und Überwachung bedürfen (Risikoprobanden), sind die Termine für die Entlassung in Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs der für den angegebenen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle mitzuteilen.

48.3

Soweit aus Zeitgründen erforderlich, können die Mitteilungen nach Nr. 48.2 auch fernmündlich erfolgen.