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BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
49.
Entlassungsuntersuchung

49.1

1Den Gefangenen ist vor der Entlassung in die Freiheit und vor Überführung in eine gerichtlich angeordnete Unterbringung außerhalb des Bereichs der Vollzugsverwaltung ein ärztliches Gespräch anzubieten, in dem bestehende medizinische Probleme besprochen und Hilfestellung angeboten werden. 2Sie sind zu untersuchen, wenn hierzu ein Anlass besteht.

49.2

1Sind bei einer Sofortentlassung Anstaltsärzte nicht erreichbar, befragen Bedienstete des Krankenpflegedienstes, notfalls andere Bedienstete, die zu Entlassenden nach etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen. 2Ergibt sich die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung, so ist ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin herbeizurufen.

49.3

1Das Ergebnis des ärztlichen Gesprächs und einer Untersuchung nach Nr. 49.1 sowie einer Befragung und einer Untersuchung nach Nr. 49.2 sind in den Gesundheitsakten und in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren. 2Insbesondere zu dokumentieren sind in den Gesundheitsakten
die Angaben der Gefangenen zum aktuellen Gesundheitszustand,
das Angebot einer Blutuntersuchung auf HIV, Hepatitis B und Hepatitis C für den Fall, dass seitens der Gefangenen die Befürchtung besteht, sich während der Haft angesteckt zu haben; Nr. 5 Abs. 2 VV zu Art. 58 BayStVollzG bleibt unberührt,
die Ausgabe einer Impfbescheinigung über während der Haft durchgeführte Impfungen und eines Röntgenpasses,
die Mitgabe von notwendigen Dauermedikamenten für eine kurze Übergangszeit,
die Sicherstellung einer erforderlichen Weiterbehandlung, insbesondere bei konkreten Hinweisen auf erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung,
die Mitgabe von wichtigen Arztbefunden, zum Beispiel bei einer Abschiebung in das Ausland,
die Feststellung der Reise- und Beförderungsfähigkeit,
die während der Haft eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die Belehrung von Suchtpatienten über die während einer Abstinenz in Haft eingetretene Minderung der Toleranz gegenüber früher konsumierten Drogen,
der Verzicht von Gefangenen auf eine Entlassungsuntersuchung.