Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
47.
Grundsatz

47.1

Gefangene sind zu entlassen, wenn
die Zeit der Freiheitsentziehung abgelaufen ist,
die Einweisungsbehörde, eine ihr übergeordnete Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder eine Gnadenbehörde die vorzeitige Beendigung oder unbefristete Unterbrechung der Freiheitsentziehung angeordnet hat,
der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist oder das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Freilassung aus der Untersuchungshaft angeordnet hat,
bei Zivilhaft ein weiterer Vollzug nicht mehr zulässig ist,
bei Ersatzfreiheitsstrafe der ausstehende Betrag der Geldstrafe gezahlt ist.

47.2

Gefangene gelten als entlassen, wenn sie
entwichen sind oder sich nach Nr. 43.3 ohne Berechtigung außerhalb der Anstalt aufhalten und
nach Ablauf von vier Wochen noch nicht zurückgekehrt sind.

47.3

1In den Fällen der Nr. 47.1 Spiegelstrich 2 und 3 dürfen Gefangene grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung entlassen werden. 2Die Anordnung muss mit dem Dienstsiegel versehen sein. 3Dieses kann aufgedruckt sein. 4Im besonderen Einzelfall steht einer solchen Anordnung ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz versehen ist, sowie eine telefonisch oder per Telefax übermittelte Anordnung gleich, wenn deren Echtheit vor der Entlassung durch einen unverzüglichen, spätestens innerhalb von 30 Minuten zu tätigenden Rückruf bestätigt wird. 5Der Rückruf und sein Ergebnis sind in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken. 6Sollte bei der anordnenden Stelle trotz unverzüglichen Rückrufs niemand erreicht werden können, wird das oben beschriebene elektronische Dokument oder die telefonisch oder per Telefax übermittelte Anordnung bis zur Klärung, die unverzüglich herbeizuführen ist, nicht ausgeführt. 7Nach einer aufgrund eines oben beschriebenen elektronischen Dokuments oder einer telefonisch oder per Telefax ergangenen Anordnung erfolgten Entlassung ist zu überwachen, dass die Anordnung nachträglich schriftlich auf dem Postweg bestätigt wird.