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KIP-S
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3. Zuwendungsempfänger

3.1

1Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und Bezirke, soweit sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner der Jahre 2014 bis 2016 unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke1;
Empfänger von Stabilisierungshilfen 2016 oder 2017;
Saldo der freien Finanzspannen („freie Spitze“) weist in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung jeweils ein negatives Ergebnis auf2.
2Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der durchschnittlichen Finanzkraft der Jahre 2014 bis 2016 die durchschnittliche Umlagekraft der Jahre 2014 bis 20163. 3Kommunale Zweckverbände, Schulverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind antragsberechtigt, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder antragsberechtigt ist oder wenn auf die antragsberechtigten Mitglieder mindestens die Hälfte der Schüler entfallen.

3.2

1Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung zusammen mit seinem Eigenanteil an einen Dritten nach Maßgabe der Nr. 13 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO – Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) weiterleiten, wenn dieser eine Maßnahme im Sinne der Nr. 2 durchführt. 2Voraussetzung ist, dass der Zuwendungsempfänger bei staatlicher Trägerschaft der Schule gemäß Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) den Schulaufwand zu tragen hätte. 3Der Dritte leistet eine Kostenbeteiligung mindestens in der Höhe des Eigenanteils, den der Zuwendungsempfänger tragen muss; diese Kostenbeteiligung ist nicht Teil der förderfähigen Kosten. 4Eine Kostenbeteiligung des Dritten ist nicht erforderlich bei privaten Förderschulen sowie kirchlichen Grund- und Mittelschulen, die nach dem BaySchFG bzw. nach den Kirchenverträgen einen Baukostenzuschuss in Höhe von 100 % erhalten.

3.2.1

Eine Zuwendung an ein Unternehmen kommt dabei nur in Betracht, soweit die Maßnahme auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gerichtet ist und die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU erfüllt sind, bei anderen Maßnahmen, soweit die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt sind.

3.2.2

1Im Beschluss 2012/21/EU ist die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche Beihilfen geregelt, die bestimmten mit der Erbringung von DAWI betrauten Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV als Ausgleich gewährt werden. 2Unter diesen Voraussetzungen müssen Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Millionen Euro pro Betrauungsakt (Förderfall) und Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden.

3.2.3

1Nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 müssen Zuwendungen bis zu einem Beihilfebetrag von 200 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden. 2Ein Vordruck für die vom Unternehmen abzugebende De-minimis-Erklärung sowie ergänzende Informationen werden gemäß Nr. 18 bereitgestellt.

1 [Amtl. Anm.:] Maßgeblich für das Kriterium Finanzkraft sind die Zahlen des Landesamts für Statistik, die im Internetauftritt des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr veröffentlicht werden.
2 [Amtl. Anm.:] Die freie Finanzspanne errechnet sich
bei kameraler Haushaltsführung aus der Zuführung zum Vermögenshaushalt abzüglich der ordentlichen Tilgungen abzüglich einer evtl. Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt (ohne Berücksichtigung von Ersatzeinnahmen und Rücklagen),
bei doppischer Haushaltsführung aus dem Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich der ordentlichen Tilgungen (ohne Berücksichtigung von Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen und Finanzanlagen).
Maßgeblich sind die Ergebnisse der Jahresrechnungen.
3 [Amtl. Anm.:] Maßgeblich für das Kriterium Umlagekraft sind die Zahlen des Landesamts für Statistik, die im Internetauftritt des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr veröffentlicht werden.