Inhalt

KIP-S
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden.

2.2 

1Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen. 2Maßnahmen an kommunalen Sportstätten, die nicht zu einer Schule gehören, sind förderfähig, sofern diese überwiegend zu Unterrichtszwecken genutzt werden. 3Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.

2.3 

Die Errichtung eines Ersatzbaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die wirtschaftlichere Variante darstellt und soweit der Ersatzneubau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.

2.4 

1Bei der Sanierung, dem Umbau, der Erweiterung oder dem Ersatzbau von Schulgebäuden ist auch die für die Funktionsfähigkeit der Schulgebäude erforderliche Ausstattung förderfähig, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden bzw. nicht beweglich sind. 2Ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude sind förderfähig, soweit es sich dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen handelt. 3Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Schulgebäuden sind im Rahmen einer Sanierung oder Erweiterung bzw. als Umbaumaßnahme förderfähig.

2.5 

1Im Rahmen der Sanierung, des Umbaus, der Erweiterung und des Ersatzbaus einer Schule sind auch entsprechende Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülern (zum Beispiel Horte) förderfähig, wenn diese der Schule zugeordnet werden können. 2Eine Zuordnung einer solchen Einrichtung zu einer Schule ist insbesondere dann gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft oder eine Kooperationsvereinbarung und eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und Gebäude der Betreuungseinrichtung bestehen.

2.6 Planung und Beratung

Gefördert werden die für die Maßnahmen erforderlichen vorbereitenden Arbeiten, Planungs- und Beratungsleistungen sowie investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen.